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den Händen der Eidgenossen; doch wurden diese deshalb nichtglücklicher. Denn mit der alten Sitte und Einfachheit wares jetzt zn Ende. Insbesondere ließ sich die jüngere Gene-ration zn wilder Zügellosigkeit verleiten. So unternahm inder Fastnachtzeit eine Schar Jünglinge aus den Waldstätten,Luzern und Bern, auf eigene Faust einen Zug nach Genf,um die Stadt zu zwingen, die vom Kriege her noch schuldigeGeldsumme zu bezahlen. („Saubannerzug"; „das tolleLeben".) Die allgemeine Unsicherheit nahm so überhand,daß das Gesetz erlassen wurde, wer soviel stehle, als ein Strickkoste, der müsse gehängt werden.
2. Die Verteilung der Beute. Noch schlimmer war, daßdie Regierungen unter sich über die Verteilung der Beutestritte». Schon lange hatte sich nämlich ein starker innererGegensatz bemerkbar gemacht zwischen den städtischen und denländlichen Gemeinwesen. Insbesondere glaubten sich die Ur-kantone, die an der Wiege der Freiheit gestanden, durch dieStädte Zürich, Bern und Luzern in ihren Rechten beein-trächtigt und verkürzt. Während also jene nach Stünden,d. h. nach den am Kriege teilnehmenden Orten die Beuteverteilen wollten, verlangten diese eine Verteilung nach Köpfen,d. h. nach der Teilnehmerzahl der Krieger.
3. Freiburg und Solothur». Zudem hatten sich nach demKriege wieder zwei Städte, Solothnrn und Freiburg,zur Aufnahme in den Bund gemeldet. Dadurch fürchtetendie Länderkantone natürlich noch mehr an Einfluß zu ver-lieren. Sie stimmten deshalb gegen diese Aufnahme.
4. Die Tagsatzung zu Staus. So drohte schließlich dieEidgenossenschaft, die allen äußeren Gefahren getrotzt, überdem Bruderzwiste auseinander zu fallen. Ja, schon war dieletzte gemeinsame Tagsatzung nach Staus anberaumt
1481 11481), schon drohten auch dort die Abgeordneten in Haderund Zwietracht auseinander zn gehen. Da gelang es demsel. Nikolaus von der Fliie (gest. 1487), noch einmal denFriede» zu vermitteln. Die Beute wurde nach Ständen ver-teilt, dagegen wurden Freiburg und Solothnrn in den Bundaufgenommen. (Pfarrer Im gründ von Staus.)
5. Das Stauserverkommnis. Zugleich wurde jetzt auchnoch das sogenannte Stanserverkommnis erlassen. Durchdasselbe wurden vorab die Bestimmungen des Pfaffen-