Band 
Zweiter Teil. Die neuere und neueste Zeit.
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Kantonen noch übrig. Hier folgen die wichtigsten Bestim-mungen des zur Stunde noch geltenden schweizerischen Grund-gesetzes :

I. Rechte und Pflichten des Sundes?)

a) Der Bund hat das Recht:

1. Mit fremden Staaten Bündnisse und Verträge ein-zugehen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

2. Bei bürgerlichen Unruhen in den Kantonen gegendieselben mit Güte oder Gewalt einzuschreiten.

3. Das gesamte Militürwesen zu leiten.

4. Das Forstwesen, Jagd und Fischerei und das Eisen-bahnwesen zu beaufsichtigen.

5. Das Post-, Telegraphen- und Zollwesen zu besorgenund den Geldertrag derselben einzuziehen.

6. Gemeinsames Geld, Maß und Gewicht festzusetzen.

In Bezug auf das Militärwesen ist zu bemerken: der gesamteMilitärunterricht, die unentgeltliche Bewaffnung und Ausrüstung derSoldaten, sowie Wahl der Offiziere ist Sache des Bundes. Diesem alleinsteht auch das Recht zu, Gesetze und Vorschriften über das Heerwesen zuerlassen. Den Kantonen bleibt dagegen das Recht der Zusammensetzungder kantonalen Trnppentörper, die Sorge für die Erhaltung ihres Be-standes, sowie Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere; immerhinhaben die Kantone auch hierin die vom Bunde aufgestellten Vorschriftenzu beobachten. Ein neuerer Versuch, das Militärwesen vollständig demBunde zu übergeben, wurde durch die eidgenössische Volksabstiiumnng vomN. November 1895 abermals zurückgewiesen. Dagegen iverden durch Ab-stimmung von 20 . Febrnar 1898 die Eisenbahnen in den Besitz desBundes übergehen.

d) Der Bund hat die Pflicht:

1. Die Unabhängigkeit des Landes gegen äußere Feindezu verteidigen.

2. Die Ruhe und Ordnung in den einzelnen Kantonenzu überwachen.

3. Die Freiheiten und Rechte der Schweizerbürger, soinsbesondere die Glaubensfreiheit und das Recht der freienNiederlassung im ganzen Gebiete der Schweiz zu schützen.

4. Das gemeinsame Wohl der Bürger zu fördern durchunentgeltlichen Schulunterricht und durch Hebung von Handel

*) Bergt. Martin, Schweizergeschichte S. 20t.