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und Verkehr, indem er die Straßen-, Brücken- und Eisen-bahnbauten überwacht und teilweise unterstützt,
II. Kestand und Vollmachten der Kundesbehörden.
Der Bund übt seine Rechte und Pflichten durch dieBundesbehörden aus. Diese bestehen aus dem Natioualrat,dem Stünderat, dem Bundesrat und dem Bundesgericht,
1. Der Nationalrat ist der Stellvertreter des gesamtenSchweizervolkes, Auf je 20,000 Seelen wird ein Mitgliedauf drei Jahre gewühlt. Gegenwärtig sind 145 Mitglieder.Stimmfähig ist jeder Schweizerbürger, welcher das 20. Alters-jahr erfüllt hat und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
2. Der Ständerat ist der Stellvertreter der einzelnenKantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in dengeteilten Kantonen (Halbkantonen) wählt jeder Landesteil jeeinen Abgeordneten. Der Stünderat besteht somit aus 44Mitgliedern. Die Amtsdauer der Stände ist verschieden;sie hängt von den einzelnen Kantonen ab und beträgt 1 bis3 Jahre.
National- und Ständerat bilden zusammen die oberstegesetzgebende Behörde. Für die Erlassung eines Bundesge-setzes ist die Zustimmung beider Räte erforderlich, welcheunter dem Vorsitze ihrer eigenen Präsidenten gesondert be-raten und abstimmen.
3. Die Bundesversammlung ist die Vereinigung desNationalrates und des Ständerates unter dem Vorsitze desPräsidenten des Nationalrates. Die Bundesversammlungist die oberste Wahlbehörde und versannnelt sich jährlicheinmal.
4. Der Bundesrat vollzieht die erlassenen Bundesgesetze.Er besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Bundes-versammlung auf drei Jahre gewühlt werden. Aus demnämlichen Kanton darf nicht mehr als ein Mitglied gewähltwerden. Der Vorsitzende des Bundesrates ist der Bundes-präsident. Die Bundesversammlung und der Bundesrathaben ihren Sitz in Bern.
5. Das Bundesgericht beurteilt alle Rechtsfälle, welchein den Bereich der Bundesgesetze gehören. Somit schützt esdie Rechte des Bundes, der Kantone und jedes einzelnen