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2. Das Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit undder Ausübung der Religion.
Nur die katholischen Orden machen hierin eine Ausnahme, indemArtikel 51 lautet: „Der Orden der Jesniteu und die ihm affilierten(verwandten) Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahmefinden und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schuleuntersagt; und Artikel 52 : „Die Errichtung neuer und die Wiederher-stellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden ist untersagt."
3. Das Recht der Handels- und Gewerbefreiheit.
4. Das Recht, in Angelegenheiten des Bundes, desKantons und der Gemeinde seine Stimme abzugeben. (All-gemeines Stimmrecht.)
5. Das Recht der freien Niederlassung im ganzen Ge-biete der Schweiz.
6. Das Recht die Volksabstimmung über erlassene Bun-desgesehe zu verlangen. (Rcscrendnm.)
7. Das Recht, die Änderung (Revision) der Bundes-verfassung zu fordern. (Initiative.)
Zu einem Referendum sind acht Kantone oder die Unterschriftenvon 30,000 stimmfähigen Bürgern erfordert; zur Initiative dagegen sind50,000 Stimmen verlangt.
t>) Jeder Schweizerbürger hat die Pflicht:
1. Die Gesetze des Bundes, des Kantons und der Ge-meinde zu beobachten,
2. Seine Rechte und Freiheiten zum Wohle der Mit-bürger auszuüben,
3. In Zeiten der Gefahr das Vaterland mit den Waffenzu verteidigen. (Allgemeine Wehrpflicht.)
3. Die einzelnen Kantone. Unterdessen wurden aucheine Reihe kantonaler Verfassungen aufs neue revidirt, mei-stens im Sinne einer noch größeren Erweiterung der Volks-rcchte. In einzelnen Kantonen wurden, teilweise mit Ge-walt, auch die Regierungen wieder gewechselt. So z. B.erhielten Freiburg und Luzern an Stelle der radikalenSondcrbnndsregicrungen wieder konservative Regierungen;Tessin dagegen stürzte im Jahre 1890 das konservative undführte wieder ein radikales Regiment ein. (Tessincr-Pntsch.)
Im übrigen genoß seit dem deutsch-französischen Kriegeauch die Schweiz die Segnungen des Friedens,