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10. Antturgeschichtli flies aus der neueren Zeit.
I. Jin allgemeinen,a) Kirche und Staat.
1. Tie Kirchenversammlung im Vatikan. Am 8. Dezember 1869eröffnete Papst P i u s IX. im Batiken zu Rom die zwanzigste allgemeineKirchenversammlung (Konzil). Durch diese Versammlung wurde der Papstzu Rom als das Oberhaupt der katholischen Kirche für unfehlbar erklärt,>venn er als oberster Hirte und Lehrer über eine Glaubens- oder Sitten-lehre entscheidet, d. h. dieselbe als von Gott geoffenbarte Wahrheit erklärtund die Gläubige» zur Annahme derselben verpflichtet.
2. Der AltkatholizismuS und der Kulturkampf. Die vom Bati-kanum verkündete Lehre wurde aber nicht überall richtig verstanden undaufgefaßt. Die einen hielten dieselbe für etivas ganz Neues; anderemeinten, nach dieser Lehre könne der Papst in keiner Weise mehr irrenoder fehlen, also auch nicht als Privatmann, in Sachen der Politik rc.:der Staat endlich fürchtete ebenfalls in seinen Rechten verkürzt zu werden.So knüpften sich an die Unfehlbarkeitserklärung des Papstes langwierigeund schwere Kämpfe, indem sich einerseits eine Anzahl Katholiken wiedervon der Mutterkirche trennten und die sog. altkatholischc oderchrist-katholisch e Genossenschast bildeten, andererseits der Staat, besonders inDeutschland, eine Reihe Gesetze schuf, um den Bestrebungen der Kircheentgegen zu treten. Unter dem gegenwärtig regierenden Papste Leo XIII.traten endlich wieder friedlichere Verhältnisse ein.
3. Die Missionen. Gewaltige Fortschritte machte inzwischen dasChristentum durch die Missionen besonders in Afrika und Amerika. Wieehedem bei uns, nahmen aber auch dort die Völker mit dem christlichenGlauben in der Regel christliche Kultur, Bildung und Gesetze an.
* 4. Das Staatswesen. Die meisten Staaten gewähren heute ihrenAngehörigen bedeutend mehr Rechte und Freiheiten als ehedem, so z. B.in Bezug auf die Presse, das Vcreinswesen, Handel und Verkehr. Auchfindet das Volk durch die Parlamente seine Vertretung in der Regierung..In den meisten Ländern werden auch alle erwachsenen männlichen Staats-angehörigen ohne Unterschied des Standes oder der Geburt wenigstensmittelbar durch die Wahl ihrer Vertreter zu den Staatsgeschäften beige-zogcn. (Allgemeines Stimm recht.) Dafür aber haben in der Regelauch alle, soweit sie nicht durch körperliche Schlväche daran gehindert sind,ihrem Vaterlande als Soldat zu dienen. (Allgemeine Wehrpflicht.)
5. Tie Pflege der Humanität. Für den Kriegsfall schloffen diezivilisierten Mächte 18(14 die sogenannte Genfer Konvention. Durchdiese werden die verwundeten oder kranken Soldaten samt den zu ihrerPflege bestimmten Personen und Anstalten (Ärzte, Krankcmvärter, Geist-liche, Krankendepots, Spitäler rc.) für unverletzlich (neutral) erklärt. AlsAbzeichen diente eine weiße Fahne oder Armbinde mit rotem Kreuz. Auchsoll das Privateigentum des besiegten Volkes nicht mehr als Beute geltenund kein Recht mehr bestehe», Wehrlose ohne weiteres zu mißhandelnoder zu löten.