X. Das Rittertum.
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X. Acrs WitterLurn.
Als die berittenen Mauren in Frankreich ein-fielen und die Reiterschwärme der Ungarn Deutsch-land überschwemmten, sah man in diesen Ländern,daß es notwendig War, Reiterheere zu schaffen. Zu Karls des GroßenZeit waren noch alle Freien wehrpflichtig. Später folgten dem Heer-bann nur die Begüterten, weil sie mit ihren Reisigen zu Pferd aus-rücken konnten. Der Reiterdienst hob den Mann über seine Standes-genossen empor. Der Ritterstand oder Adel galt als die eigentlicheWehrkraft des Landes; er ging im Gefolge des Fürsten. Es gab damalswenig bares Geld im Land, etwa Silbergroschen, aber keine Goldstücke.Der Fürst belohnte die Dienste seiner Beamten mit Grundbesitz. Erbegabte sie mit Land und Leuten, d. h. mit einem Lehen. Er war derLehenshcrr und jene die Lehensleute oder Vasallen; derLehensmann mußte dem Lehensherrn den Treueid schwören und seinemAufgebot folgen. War das Lehen sehr groß, so konnte der Adelige Teiledavon wieder andern zu Lehen übertragen. Man unterschied einenhöhern Adel, Grafen und Freiherren, und einen niedern,den Dienstadel, die gewöhnlichen Ritter. Der Adel vererbte sichvom Vater auf den Sohn. Selbst das Richteramt der Gau- oder Land-grafen war erblich geworden.
1. Wetterdienste, Adetund Aeycnwesen.
2. Die Aeib-eiftenschatt.
: Auf den Gütern oder Höfen der Adeligen saßen dieLeibeigenen oder Hörigen. Das Hofrechttrat an die Stelle der altdeutschen Gemeindeordnung.
Nach diesem Hvfrecht war der Leibeigene ganz an die Scholle gebunden,die er bebaute. Er durfte sie nicht beliebig verlassen, konnte von dem Herrnsogar mit dem Landstück verkauft, vertauscht oder verpfändet werden.Der Herr befahl ihm Arbeiten, für die er keinen Lohn erhielt, Fronden.An Gerichtstagen versammelten sich von Zeit zu Zeit die Hofleute aufder Dingstätte. Ein Pergament wurde entrollt und den Leuten „er-öffnet", welche besondern Rechte sie hatten, vor allem aber, wie vielZins sie an Korn, Vieh, Geflügel u. a. dem Herrn entrichten mußten(Öffnungen). Der Grundherr bestimmte den angesehensten Leibeigenendes Hofes zum Meier. Dieser übte Aufsicht und zog für den Herrn dieSteuern und Gefälle ein. Starb ein Höriger, so fiel seine ganze Habedem Herrn zu, der sich aber meist mit dem „Besthaupt" aus dessenStall begnügte. Fast alle freien Bauern des flachen Landes gerietenteils gezwungen, teils freiwillig, des Schutzes wegen, in die Leibeigen-schaft, die einen in die der Burgherrn, die andern in die der Klöster.In den Hütten der Leibeigenen herrschte oft Not und Mangel. Leichterfloß das Leben den Herren auf den Adelsburgen dahin.
». Die Wittervurg.
Schon früh pflegten die germanischen Edlen ihrHausmit einem Pfahlwerk von Holz zu umhegen.