V. Der ewige Bund der drei Waldsttttte.
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die noch heute wie ein kostbares Kleinod im Rathaus zu Schwhz auf-bewahrt wird. Mit weiser Borsicht sind die Worte des Bundes gefaßt.
1. Im Namen Gottes, Amen! Es ziemt sich Wohl undAnhakt : os ist nützlich, wenn Vertrüge, die dem Landfrieden dienen,i i gehörig befestigt werden. Jedermann soll also wissen,
daß die Landsleute des Tales Uri, die Gemeinde des Tales von Schwyzund die Gemeinde von Unter Waiden — damit sie in dieser bösenZeit sich und das Ihre besser schützen und bewahren mögen — in guterTreue gelobt haben, einander beizn stehen mit Hilfe und Rat,mit Leib und Gut, innerhalb und außerhalb der Täler, wider alle, dieihrem Leib oder Gut Gewalttat oder Beleidigung zufügen würden.2. Jeder gelobt dem andern beizuspringen, wenn es nötig sein wird, ineigenen Kosten. Er gelobt mit aufgehobenen Schwörfingern, demAngriff Böswilliger zu widerstehen und Beleidigungen zu rächen. 3. Diesalles in dem Sinne, daß jeder nach seinem Stande gehalten ist,seinem Herrn geziemend Untertan zu sein und ihm zu dienen. 4. Wirhaben auch in gemeinsamem Ratschlag gelobt und verordnet, daß wir inden vorgenannten Talern keinen Richter annehmen und aner-kennen, der sein Amt mit Geld erkauft Hütte oder nicht ein Ein-heimischer wäre. ö. Wenn zwischen Eidgenossen Streit entstünde,sollen die Einsichtigsten unter ihnen hervortreten, um den Zwistzwischen den Parteien zu stillen, so wie es ihnen gut und nützlich er-scheint. Welche Partei ihren Entfcheid nicht annehmen will, der sollenalsdann die andern Eidgenossen Gegner sein. Ü. Es besteht unter denEidgenossen das Gesetz: Wer einen andern hinterlistig und ohne Ursachetötet, der soll, wenn man ihn ergreift, das Leben verlieren, sofern ernicht seine Unschuld nachweisen kann. Wenn der Täter entflieht, so sollihm niemals vergönnt sein zurückzukehren. Wer aber einen solchen Uebel-täter aufnimmt oder beschützt, der soll aus unsern Tälern verbannt sein,bis ihn die Eidgenossen aus guten Gründen wieder zurückrufen. Weraber einem Eidgenossen bei Tag oder Nacht Schaden zufügt durch Brand-stiftung, der soll niemals mehr als unser Landsmann angenommenwerde». Wer solchen Uebeltätcr schützt und schirmt innerhalb unsernTälern, der soll dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Sollte einerder Eidgenossen die Sachen eines andern rauben oder beschädigen, sokönnen die Güter des Schuldigen innerhalb der Täler als Schadenersatzverwendet werden usw. 7. Diese geschriebenen Satzungen sollen, da siezum gemeinen Wohl weise geordnet sind, mit Gottes Hilfe ewig dauern.Znm Zeugnis dessen wurde auf Bitten der Vorgenannten diese Schriftaufgesetzt und mit den Siegeln der drei genannten Talgemeinden ver-sehen. Geschehen im Jahr des Herrn 1291 anfangs August.
i Der Kernpunkt im Bundcsbrief der Eidgenossen: ist jener Satz vvm Richtcramt. Sie wollten: eigenes Gericht, eigene Verwaltung haben. Wer
Gründer und Brnqqer. Geschichte. 7
:r. Die Makdllätte undKönig Albrecht.