V. Dic neue Schweiz.
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der Grenzbesetzung vorn Jahr 1870/71 zeigte es sich, daß mancheKantone sehr unvollkommen gerüstet waren, daß eine große Ungleich-heit herrschte. Notwendig mußte das gesamte Wehrwesen vereinheit-licht, das Heer eidgenössisch werden. Viele Schweizerbürgerwünschten, daß zur Einheit im Militärwesen auch die Einheit desRechts hinzukomme. Die Ungleichheit der Rechtsbräuche war demVerkehr in der Schweiz sehr hinderlich. Jeder der 25 Kantone undHalbkantone hatte sein besonderes Recht. Wenn ein Schweizerbürger ineinen andern Kanton zog und sich dort etwa verheiratete, oder wenner in verschiedenen Kantonen Handel trieb, so begegneten ihm allerleiSchwierigkeiten, weil es in jedem Kanton wieder ein anderes Nieder-lassungsrecht, Eherecht, Erbrecht, Prozeßrecht, eine andere Geltstags-ordnung n. a. gab. So mußte es von Vorteil sein, wenn auch dasRechtswesen vereinheitlicht wurde. Allein vielen ging nun das zuiveit. Der Bund sollte nicht allzu mächtig werden und die Kantoneganz in Schatten stellen. Das Schweizervolk verwarf in der Abstim-mung von 1872 den ersten Entwurf der Bundesrevision. Diese kamerst im April 1874 zustande. Mit 340,000 gegen 200,000 Stimmenwurde die umgeänderte Verfassung angenommen. Wir nennen siedie 74er Verfassung.
Mit der Bundesrevision von 1874 ist: 74er Verfassung. ^ uun säst das ganze Heerwesen eidge-
... nössisch geworden. Die Kantone besorgen
nur noch die Aushebung und Bekleidung der Truppen. Wir habenseit 1874 ein Bundesheer, das durch die Eidgenossenschaft undihre Behörden bewaffnet, unterrichtet, unterhalten und geleitet wird.Ein Stück Rechtseinheit hat die 74er Verfassung immerhin er-reicht, nämlich ein schweizerisches Obligationenrecht, Wechs st-und Konkursrecht. Das Obligationenrecht regelt und schirmt dieVerträge und Verpflichtungen zwischen Gläubigern und Schuldnern,Kauf-, Miets- und Gesellschaftsverträge u. a. m. Das Konkursrechtvereinheitlicht die Geltstagsordnung. Der Bund ist auch ermächtigt,Eisenbahn- und Fabrik gesetze zu erlassen. Er gebietet, daßder Volksschulunterricht in der ganzen Schweiz obligatorisch(d. h. für alle verbindlich) und in allen öffentlichen Schulen unent-geltlich sein soll. Die Schulen müssen unter staatlicher (nichtkirchlicher) Aufsicht stehen. In allen Gemeinden der Schweiz werdenZivil st andsämter errichtet, wo vor bürgerlichen Behörden die
Gründer und Brngger. Geschichte. 24