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Auszug aus der alten, mittleren und neueren Geschichte / Karl Julius Ploetz ; neu bearbeitet von Friedrich Kähler
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Athen.

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, 2. Bestimmung der bürgerlichen Pflichten und Rechte nach

em Ertrage des Grundbesitzes. Die Einteilung der Bürger in vierlassen, die schon vorher nachweislich ist, wird allgemein durch-gerührt, auch die militärischen Pflichten danach bemessen. 1. Pen-°niedimnen, deren Güter 500 Scheffel Getreide bezw. Maß ölund Wein oder mehr bringen; 2. Ritter, 300—500 Scheffel; 3. Zeu-4 h., die mit einem Gespann wirtschaften, 150—300 Scheffel;

• "heten. die noch weniger ernten. Nach der Absicht des Gesetz-gebers sollten alle Bürger Grundbesitz haben; bei steigender Be-

eutung des Grundbesitzes wurde der Ertrag des Getreides in Geldumgerechnet und danach die Klasseneinteilung bestimmt.

Die Mitglieder der drei ersten Klassen dienen im Kriege alsovliten (schwerbewaffnete Fußsoldaten) die beiden ersten Klassen. en die Reiterei. Für die Ausrüstung der Flotte bestand schoneine Einteilung der Bürger in 48 Naukrarien. Die Theten sollenVerteidigung des Landes als Leichtbewaffnete aufgebotenerden. (Erst Themistokles hat sie zum Dienst als Ruderer heran-gezogen.) Eine regelmäßige Besteuerung der Vollbürger gab es nicht,PV ^"^er wurden umsonst verwaltet, die Staatsausgaben durch dendrtrag der Bergwerke, die Strafgelder, das Kopfgeld der Metölcen,

• h. der eingewanderten Kaufleute und Handwerker, durch Markt-n u Hafenzölle bestritten. Außerordentliche Steuern wurden in

feiten der Not auf Volksbeschluß nach den Vermögensklassen er-oben ; die vierte Klasse war jedoch steuerfrei.

.... 3- An der Spitze des Staates bleiben die neun Archonten,Jährlich erwählt aus den Bürgern der ersten Vermögensklasse. Neuhigerichtet wird der Rat der Vierhundert, jährlich erwählt aus®h über 30 Jahre alten Bürgern der drei ersten Klassen. (Diebeten haben also kein passives Wahlrecht.) Die Volksversamm-(Ekklesia) besteht aus allen über 20 Jahre alten Bürgern., le erwählt die Beamten und entscheidet über die durch Vorbeschlußilf an sie gebrachten Angelegenheiten. Debatte gestattet;

bstimmung durch Aufhebung der Hand. — Zur Entscheidungwütigerer Prozesse werden Geschworenengerichte aus der ganzen^'PrSchaft, die Heliaia, gebildet. Der Areopag behält seineerichtsbarkeit und Oberaufsicht über das Privatleben der Bürger°' Vl ® über das gesamte Staatsleben.

Diese Verfassung wird als Timokratie bezeichnet; erst späterhtstand durch Aufhebung der Klassenunterschiede volle Demo-aiie. Ausgeschlossen von politischen Rechten blieben auch später, 7 le Schutz verwandten (Metöken), die vor Gericht eines Bürgers alsertreter (Prostates — patronus s. S. 83) bedurften, und die sehr zahl-, eic hen Sklaven, die jedoch durch Gesetz und Sitte gegen Miß-a nd]ung geschützt waren.

r , 8 °l°n gab auch Gesetze für das bürgerliche Leben (Familien-l T“bt, Strafrecht, Beschränkung des Luxus, Schutz des Ackerbauesjbn der Ölbaumzucht; Sorge für die körperliche Ausbildung der

n 8linge in den 3 Gymnasien: Akademia .Lykeion, Kynosarges). -—