206 Mittlere Geschichte.
1256. Wilhelm von Holland fällt im Kampfe gegen dieFriesen.
125k—1273. Interregnum in Deutschland.
Graf Richard von Comwallis, Bruder Heinrichs IH-von England, Schwager Kaiser Friedrichs II., von einem Teil derFürsten erwählt, in Aachen gekrönt, kommt nur äm Rhein zurAnerkennung (f 1272). Alfons X. von Kastilien, Enkel des Hohen-stauten Philipp von Schwaben (S. 198, 211), von andern Fürstengewählt, kommt nie nach Deutschland.
Verfall des deutschen Reiches. Die Reichsgüter (S. 199),soweit sie nicht in den Bürgerkriegen unter den Hohenstaufeflverloren gegangen sind, werden teils von den Fürsten in Besitzgenommen, teils reichsfreier Besitz von Rittern, Städten undKlöstern. Fehden und Raubrittertum, namentlich am Rhein undin Schwaben. 1254 Stiftung des Rheinischen Bundes (ausgehendvon den Städten Mainz und Worms; die Erzbischöfe von Mainz,Trier, Köln, mehrere Bischöfe, Grafen und Städte schließen sich an)zur Wahrung des Landfriedens und Beseitigung ungerechter Zölle-Befestigung der Landeshoheit in den größeren fürstlichenGebieten: die Wittelsbacher in Bayern und der Rheinpfalz (ResidenzHeidelberg, 8 . 199, 203), die Weifen in Braunschweig-Lüneburg j(8. 204), die Askanier in Sacbsen-Wittenberg und Sachsen-Lauen-bürg, Anhalt und Brandenburg (S. 197, 201), die Wettiner in Meißenund Thüringen (S. 205). In den östlichen Landschaften Fort-schreiten der deutschen Kolonisation (S. 196, 197, 199).
Bei dem Mangel geordneter Rechtsprechung von Reichs wegengewinnt das von dem sächsischen Schöffen Eike von Repgow uin1230 aufgezeichnete Rechtsbuch, der Sachsenspiegel, bald großeVerbreitung; in ähnlicher Weise wird das in Oberdeutschlanngeltende Land- und Lehnsrecht um 1276 im Schwabenspiegel auf-gezeichnet. — In Westfalen entwickeln sich aus den alten Graf'schaftsgerichten die gewissermaßen reichsunmittelbaren Frei- oderFemgerichte (Feme — Strafe); der Erzbischof von Köln Ober-stuhlherr, Freischöffen im ganzen Reiche. Neben dem offenen g abes auch ein heimliches Gericht, das nach Art der Inquisition übet ,Ketzerei und dergl. entschied und als Strafe nur den Tod durch Iden Strang verhängte (S. 223). ..
Allmähliches Aufblühen der Städte: sie streben, zum Teilauf frühere kaiserliche Privilegien gestützt, nach SdbstregieriMdurch den von den Bürgern erwählten Rat. Worms und Kö*®treten schon unter Heinrich IV. und V. hervor (S. 183). Die Bürge*von Köln behaupten ihre Rechte in dem Streit gegen den Erzbiscb 01258—1271 und in der Schlacht bei Werringen 1288, die Bürge*von Straßburg siegen über den Bischof 1262 bei Hausbergen. Di eS ®und andere bischöfliche Städte (Worms, Speier, Augsburg, Rege 1 * 9 'bürg) werden gleich den früher von königlichen Beamten (Burggrasen oder Vögten) regierten Städten (Frankfurt, Aachen, D° r