Die Reformation in Deutschland.
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Und 1313 ein Bistum in Zeitun eingerichtet) findet in China undebenso in Japan (1549 landet der Jesuit Francisco Xavier aufKiusiu) schnell Verbreitung.
Folgen der Entdeckungen.
1. Die Ausbreitung des Christentums und der europäischenKultur über die ganze Erde ist ermöglicht. 2. Rückgang des Mittel-meerhandels und der italischen Seestädte Venedig, Genua usw.3. Aufschwung von Handel und Gewerbe infolge der Verwertungder überseeischen Erzeugnisse, Sinken des Geldwertes infolge derAusbeutung der Gold- und Silberbergwerke in Südamerika. 4. Be-reicherung der Wissenschaften, besonders der Geographie undNaturkunde. 5. Im europäischen Staatensystem kommen dieSeemächte durch den Besitz von Kolonien zu besonderer Geltung.Spanien und Portugal treten jedoch am Ende des 16. Jahrhun-derts zurück gegen die Niederlande (S. 267) und England (S. 269).6. Auswanderung aus den übervölkerten Teilen Europas nach Amerika.
§ 2. Die Reformation in Deutschland.
Vgl. S. 223 ff.
1493—1519. Maximilian I., der Sohn Friedrichs III. (S. 223 ff.)
zieht nicht mehr zur Krönung nach Rom, nennt sich,,erwählter römischer Kaiser“ (S. 217).
1495. Reform der Reichs Verfassung durch die Beschlüssedes Reichstages zu Worms: Ewiger Landfriede,Reichssteuer („der gemeine Pfennig“ gelangt nicht zu bleibenderEinführung), Reichskammergericht (erst in Frankfurt, dann inSpeier, seit 1693 in Wetzlar). Besserung der Rechtsprechung durchAnnahme des römischen Rechts (8. 161), das seit Friedrich I.(S. 200) noch immer als kaiserliches Recht galt. Das Reichs-f cgiment (eine Art Bundesrat), von Maximilian als Beschränkung^iner Macht bekämpft, hat keinen Bestand.
Auf den Reichstagen werden, nachdem die Berufung derReichsstände (seit 1487) üblich geworden ist, die kaiserlichen Vor-schläge in 3 Kollegien beraten: Kurfürsten, Fürsten (geistliche undWeltliche), Reichsstädte. Der Kaiser verkündet die Beschlüsse imReichsabschied.
1512. Reichstag zu Köln, Einteilung des deutschen Reichesin 10 Landsriedenskreise:
1. der österreichische, 2. bayrische, 3. schwäbische, 4. frän-kische (Maingebiet, Burggrafschaft Nürnberg), 5. oberrheinische(Lothringen, Hessen u. a.), 6. kurrheinische (Mainz, Trier, Köln,“falz), 7. burgundische (Niederlande), 8. westfälische, 9. nieder-sächsische (Braunschweig, Lüneburg, Lauenburg, Holstein, Mecklen-burg u. a.), 10. obersächsische (Sachsen, Brandenburg,Pommern u. a.).
der Spitze jedes Kreises zur Sicherung des Landfriedens einKreisoberster.