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Neuere Geschichte.
Böhmen (mit den Nebenländern Mäliren, Schlesien, Lausitz)und die Schweiz bleiben außerhalb der Kreisverfassung, das Or-densland Preußen unter 'polnischer Oberhoheit (S. 237).
Wenig erfolgreiche Teilnahme Maximilians an den italie-nischen Kriegen (8. 257 f., 262); Mailand (S. 228) kommt 1515an Frankreich (S. 258), die Schweiz (S. 215) wird tatsächlich un-abhängig vorn deutschen Reiche, da den Eidgenossen (seit 1501dreizehn Orte, außerdem die „zugewandten Orte“) Freiheit vonReichssteuern und vorn Reichskammergericht zugestanden wird(8. 285).
Bildung der habsburgischen Hausmacht. Durch Ver-träge und Heiraten gewinnt Maximilian seinem Hause die Herr-Schaft über Spanien mit seinen Nebenländern sowie über Böhmen iund Ungarn.
(Maximilian I., Maria
Kaiser, von Burgund,t 1519. f 1482.
Ferdinand, Isabella,
König von Aragon, Königin von Kastilien,s 1516. f 1504. ^
Philipp der Schöne,
Erzherzog von Österreich,t 1506.
lohanna die Wahnsinnige,Königin von Aragon Und Kastilien,f 1555.
Karl V. (I.), t 1558,Gemahlin Isabella von Portugal.
Philipp II., König von Spanien,t 1598.
Ferdinand I., t 1564.Gemahlin Anna von Ungarn.
Maximilian II., Kaiser,t 1576.
Maximilians Sohn, Erzherzog Philipp, heiratet Johanna, die jErbin der spanischen Monarchie (Aragon, Kastilien, Neapel [ s - iS. 234] und der amerikanischen Kolonien [s. 8. 242 f.]), nimmt1504 den Titel König von Kastilien an, stirbt aber, ehe sein An-spruch mit dem Recht König Ferdinands auf die Regentschaft überKastilien ausgeglichen ist (8. 264).
Philipps ältester Sohn Karl, 1516 König des vereinigtenSpaniens, erbt 1519 von Maximilian die habsburgischen Erb'lande (Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain, VOrderösterreicham Oberrhein, Tirol) und die Niederlande, überträgt die ersteren1521 bzw. 1522 an seinen Bruder Ferdinand. Dieser heiratetAnna, Schwester Ludwigs II., des letzten Königs von Böhmen ,und Ungarn (dessen Gemahlin Maria ist Ferdinands Schwester)und erwirbt 1526 (8. 237) die Herrschaft über Böhmen undUngarn (8. 225, 252).
Die Wende des Mittelalters zur Neuzeit. !
Die Umbildung des Rechts unter dem beherrschenden Ein' -fluß des römischen (8. 245) bewirkt in Deutschland allmählich ;eine Stärkung der fürstlichen Gewalt. Das römische Recht, da®der jetzt allgemein durchgeführten Geldwirtschaft mehr entsprich |als das der früheren Naturalwirtschaft angepaßte deutsche Re°h