Deutschland, Westfälischer Friede.
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2. Frankreich erhält den Besitz der schon 1552 (s. 8. 255)gewonnenen lothringischen Bistümer Metz, Toul und Verdun be-stätigt; der Streit mit dem seit 1634 vertriebenen Herzog von•Lothringen bleibt- unerledigt (bis 1659, vgl. S. 287). Im Elsaßgewinnt es die österreichische Landgrafschaft (S. 213), den Sund-9<iu und die Landvogtei über 10 Reichsstädte; diese Städte selbstverbleiben dem Reiche, ebenso Stadt und Bistum Straßburg. Aufdem rechten Rheinufer erhält Frankreich die Stadt Breisach unddas Besatzungsrecht von Philippsburg.
3. Bayern bleibt im Besitz der Oberpfalz (S. 279), SachsenBesitz der Lausitz (S. 283), Brandenburg erhält Hinterpommern
°dt dem Bistum Kammin, die Bistümer Halberstadt und Mindenüud die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg-Halle) (er-worben 1680, S. 283). Hessen-Kassel gewinnt die Abtei Hersfeld'nid einen Teil der Grafschaft Schaumburg, Mecklenburg die Bis-tümer Schwerin und Ratzeburg, Braunschweig-Lüneburg ein An-recht auf das Bistum Osnabrück, wo bis 1803 abwechselnd einkatholischer und ein evangelischer Bischof regieren.
B. Weltliche Reichsangelegenheiten.
1. Allgemeine Amnestie und Wiedereinsetzung in den StandVon 1618, doch bleibt die bayrische Linie des Hauses WittelsbachOa Besitz der Kurwürde; für die pfälzische wird eine neue, achte■Kurwürde errichtet. 2. Den Reichsständen wird im Verhältnis*um Kaiser die Landeshoheit (Superioritas territorialis) zuerkannt,namentlich das Recht, Bündnisse unter sich und mit Auswärtigen,nußer gegen Kaiser und Reich, zu schließen. (Damit die „Libertät“Üer Reichsfürsten (S. 255 f.) gegenüber der Kaiserlichen MajestätEndgültig begründet.) 3. Die Republik der Niederlande ( S. 266)5-Qd die Schweiz (8. 246 262) werden als unabhängig vornweiche anerkannt.
C. Geistliche Angelegenheiten.
1. Der Augsburger Religionsfriede wird bestätigt und auf die^formierten ausgedehnt (S. 256). 2. In betreff der geistlichen
Lüter und der Religionsübung wird der 1. Januar 1624 (Annuäüormalis) als maßgebend festgesetzt. 'rp Frankreich und Schweden garantieren den Frieden. IhreEtappen verlassen erst 1650 nach Abzahlung der Kriegsentschädigun-§ e n das deutsche Gebiet.
Folgen des Dreißigjährigen Krieges.
1. Die Machtstellung des Hauses Habsburg in Deutschlandendgültig (vgl. 8. 255 f.) vernichtet. (Vgl. 8. 287). Das Deutsche”fich ist nach außen ohnmächtig, im Innern geschwächt durchj 1 ® Selbständigkeit der vielen kleinen Staaten. Sinken der Städte,^ er Hansebund ist aufgelöst 1 ). Deutschland gleicht einer Wüste
, ') Doch bleiben die drei Seestädte Lübeck, Hamburg, Bremen
'‘ürch ein 1630 geschlossenes Bündnis als Hansestädte vereinigt.