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Auszug aus der alten, mittleren und neueren Geschichte / Karl Julius Ploetz ; neu bearbeitet von Friedrich Kähler
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Neuere Geschichte.

Die geschäftliche Leitung der Verhandlungen hat der österreichische jStaatskanzler Fürst Metternich; für Frankreich weiß Talleyrani \(S. 340, 351, 372) als Gesandter Ludwigs XVIII. großen Einfluß !zu gewinnen. Streit entsteht namentlich über die künftige 6e- >

staltung Sachsens und Polens, doch ist der Ausgleich schon gefunden,ehe die Nachricht von Napoleons Entweichen aus Elba anlangt.

Hauptbestimmungen der Wiener Kongreßakte

( 8 . Juni 1815 ): ,

1. Österreich erhält seine alten Gebiete zurück: Tirol,Vorarlberg, Körnten, Krain, Triest, Galizien, Mailand, dazu das \1797 erworbene venetianische Gebiet und das 1805 erworbene Erz-bistum Salzburg, tritt aber den Breisgau und seine oberschwäbischenBesitzungen an Baden und Württemberg, Belgien an Holland ab. j

2. Preußen erhält zurück: einen Teil des Herzogtums War-

schau (Provinz Posen) und Danzig, die alten Besitzungen in West-falen und am Rhein, auch Neufchdtel (S. 375). Zur Entschädigungfür nicht zurückerhaltene frühere Besitzungen ( Ansbach und Baireuthan Bayern, Ostfriesland, Goslar, Hildesheim an Hannover, polnischeGebiete an Rußland) werden die Rheinprovinz und Westfalen be-sonders durch die Herzogtümer Jülich und Berg (von Bayern ab-getreten, s. S. 318) und die Kurlande Köln und Trier vergrößert,ferner wird Schwedisch-Pommern mit Rügen (S. 371) und dieHälfte des Königreichs Sachsen mit Görlitz und Guben (8. 283);Torgau und Witlenberg (S. 255); Merseburg (16561738 be-sonderes Herzogtum) und Weißenfels (16571746 eigenes Her- [zogtum) hinzugefügt. 1

3. Bayern wird durch Ansbach und Baireuth, Aschaffen-burg, Würzburg und die linksrheinische. Pfalz vergrößert; die rechts-rheinische mit Heidelberg und Mannheim bleibt bei Baden (8. 353).

4. Ein Königreich der Niederlande wird gebildet aus derfrüheren Republik der Niederlande ( Holland) und dem früher ;österreichischen Belgien. König Wilhelm /., Sohn des letztenErbstatthalters von Holland (8. 346, 353), erhält zum Ersatzfür seine nassausschen Stammlande auch das Groß her zogtu^Luxemburg.

5. Die deutsche Kaiserwürde wird nicht wiederher-gestellt. An die Stelle des früheren Deutschen Reiches tritt derDeutsche Blind, gebildet von 35 souveränen Fürsten und *freien Städten. Grundgesetz die Bundesakte vorn 8. Juni 181&ergänzt durch die Wiener Schlußakte 1820. Oberste Behörde derBundestag zu Frankfurt a. M., eine Versammlung von G e 'sandten der Bundesstaaten unter Vorsitz des österreichischen Ge-sandten. Das Bundesheer aus Kontingenten der EinzelstaateDgebildet; Bundessestungen: Mainz, Luxemburg, Landau, Ulr®'Rastatt. Österreich und Preußen gehören nicht mit ihrem ganze®Gebiet zum Bunde, ersteres nicht mit seinen polnischen, ungarische®