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Neuere Geschichte.
verletzen. Allgemeine Schulpflicht und allgemeine Wehrpflicht.Die Person des Königs ist unverletzlich. Seine Handlungen unter-liegen nicht dem Strafrecht. Auch für seine Regierungshandlungenist der König nicht verantwortlich, sondern die Verantwortungdafür tragen die Minister. Der König führt den Oberbefehl über dasHeer und hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden und Verträgezu schließen. Ebenso ist er der Träger des obersten Kirchenregiments.Unter ihm steht als oberste kirchliche Behörde in Preußen derevangelische Oberkirchenrat. Der König übt ferner die vollziehendeGewalt aus, hat das Recht, die verantwortlichen Minister, von denener beraten wird, ebenso wie alle anderen Staatsbeamten, unmittelbaroder mittelbar zu ernennen. Jeder Regierungsakt des Königs mußvon einem der 9 Minister (Minister der auswärtigen Angelegenheiten[später zugleich Leiter des Auswärtigen Amtes des DeutschenReiches], Kriegsminister, Justizminister, Finanzminister, Ministerdes Innern, Minister der geistlichen Unterrichts- und geistlichenAngelegenheiten [Kultusminister], Minister für Handel und Ge-werbe, Minister der öffentlichen Arbeiten, Minister für Landwirt-schaft, Domänen und Forsten) gegengezeichnet sein (mit Ausnahmeder Armeebefehle und der auf die Kirche bezüglichen Erlasse). — Di 0richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unter-worfene Gerichte „im Namen des Königs“ ausgeübt. Aber desKönig hat das Recht der Strafmilderung und der Begnadigung.
In die gesetzgebende Gewalt teilt der König sich mit den beide»volksvertretenden Körperschaften, dem preußischen Landtag. Diese*zerfällt in das Herren- und das Abgeordnetenhaus. Beide singleichberechtigt; beide müssen zu Gesetzen ihre Zustimmung e *'teilen. Sie beraten gesondert. Der König beruft und schließden Landtag, hat das Recht, ihn zu vertagen und das Abgeordnete»'haus aufzulösen. Die Rechte des Landtages sind folgende: M 1 *'Wirkung bei der Gesetzgebung, Zustimmung zu Staatsverträge»’jährliche Bewilligung des Staatshaushaltes, Prüfung des Staat»haushaltes nach Ablauf des Jahres, Bewilligung von Anleihen u»neuen Steuern. — Mitglieder des Herrenhauses sind alle volljährig 6 »Prinzen des königlichen Hauses, ferner mit erblicher Berechtig»»^die Häupter der standesherrlichen Familien und die sonst f»erblicher Berechtigung durch den König berufenen Personen, auß 6dem die Vertreter der Universitäten, die Oberbürgermeister »größeren Städte u. a. — .
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses (433) wurden in öff®»liehen, indirekten, nach der Steuerleistung abgestuften Kl ftSse e .wählen (anfangs auf 3, seit 1888 auf 5 Jairre) in der Weisewählt, daß die Urvvähler zunächst Wahlmänner wählten und di 6erst den Abgeordneten erkoren. Jeder Wähler mußte preußis 0Staatsbürger, 24 Jahre alt, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrecund 9- Monate ortsansässig sein. Wählbar war jeder Preuße,
30 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte "Alle Abgeordneten erhielten Reisekosten und Tagegelder. —