Die Wiederaufrichtung des Deutschen Reiches.
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allseitig ausgesprochenen Wunsche widerstand König Wilhelm nicht. Er erklärte sichbereit, die Kaiserkrone anzunehmen, „im Bewußtsein der Pflicht, in deutscher Treuedie Rechte des Reiches und seiner Glieder zu schlitzen, den Frieden zu wahren und dieUnabhängigkeit Deutschlands zu verteidigen." Am 18. Januar, demselben Tage,an welchem vor 170 Jahren Friedrich I. den Titel eines Königs von Preußen an-genommen hatte, erfolgte im Spiegelsaal des Königsschlosses zu Versailles durch KaiserWilhelm in feierlicher Weise die Verkündigung des neuen Deutschen Reiches.Die Ankündigung an das deutsche Volk schließt mit den Worten: „Uns und un-seren Nachfolgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allezeitMehrer des Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, son-dern an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete natio-naler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittuug".
Die Reichsvcrfassung. Das Reich ist gegründet zum Schutze des Reichsgebietsund zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Es bildet einen aus 26 Einzel-staaten gebildeten Bundesstaat. Derselbe bildet ein Zoll- und Handelsgebiet undist umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Oberhaupt ist der Deutsche Kaiser, dessen Würde erblich mit der preußischenKrone verbunden ist. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die deutsche Land- undSeemacht. Er vertritt das Reich gegenüber fremden Staaten, schließt Bündnisse undVerträge, ernennt Reichsbeamte, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und denReichstag, verkündet die Reichsgesetze und überwacht deren Vollzug. Bei Angriffenauf das Reichsgebiet steht ihm das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zuschließen. — Der Bundesstaat findet seinen Ausdruck im Bundesrat, der aus Ver-tretern der einzelnen Landesregierungen besteht. Von seinen 58 Mitgliedern entsallenauf Preußen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 4, auf Badenund Hessen je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, auf die übrigenBundesglieder je 1. Das deutsche Volk hat seine Vertretung in dem Reichstag.Derselbe zählt 397 Abgeordnete, die in Wahlkreisen von durchschnittlich 100 000 Ein-wohnern gewählt werden. Der Reichstag ist beschlußfähig, wenn mindestens 199Abgeordnete anwesend sind. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist erforderlich, daßdie Mehrheit des Reichstags und Bundesrats demselben zugestimmt hat. Gegen-stände der'Reichsgesetzgebung sind: Miütarwesen und Marine, auswärtige Ver-tretung, Schutz des Handels, Zollwesen, Heimats- und Niederlassungswesen, Post-und Telegraphenwesen, Eisenbahnwesen im Interesse des allgemeinen Verkehrs, Münz-,Maß- und Gewichtswesen, Gerichtswesen, Wohlfahrtseinrichtungen rc. Reichsgesetzegehen stets den Landesgesetzen vor.
Das deutsche Reichsheer umfaßt die gesamte Wehrkraft des deutschen Volkesund gliedert sich in 23 Armeekorps einschl. der Garde. Jeder wehrfähige Deutscheist wehrpflichtig. Die Friedensstärke betrügt 1 Prozent der Bevölkerung, also etwaswehr als h/r Mill., die Kriegsstärke etwa fünfmal soviel. Die Marine umfaßt etwa120 Kriegsfahrzeuge mit 40000 Mann. Kriegshäfen sind Kiel und Wilhelmshafen.
Das Wappen des Deutschen Reiches ist ein einköpfiger schwarzer Adler mitrotem Schnabel und roten Füßen. Auf der Brust trügt er in silbernem Schild denpreußischen Adler. Über dem ganzen schwebt die Kaiserkrone mit goldenem Band.
Die Rcichsfarbcn sind schwarz-weiß-rot.
Die Mittel- zur Bestreitung seiner Bedürfnisse erhält das Reich aus:
1. Verbrauchsabgaben aus Salz, Tabak, Bier, Branntwein und Zucker;
2. Stempelabgaben sür Wechsel- und Börsengeschäfte, Spielkarten rc.:
8. Eingangszöllen aus Getreide, Holz, Petroleum, Kolonial-, Manufaktur-und Eisenwuren;
4. Überschüssen der Post- und Telegraphenverwaltung;
5. Anleihen, wenn die Notwendigkeit, z. B. durch einmalige bedeutendeAusgaben, vorhanden ist.
Soweit diese Einnahmen zur Bestreitung der Bedürfnisse des Reiches nicht aus-reichen, werden von den einzelnen Staaten nach ihrer Seelenzahl Zuschüsse geleistet.
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