Band 
Erster Teil.
Seite
19
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Wenn jemand eine Nebenfrau, die ihm Kinder geborenhat, oder eine Ehefrau, die ihm Kinder geschenkt hat, zu ver-stoßen beabsichtigt, so soll er jenem Weibe ihre Mitgift zurückerstatten und einen Nutzanteil an Feld, Garten und Habe geben,damit sie ihre Kinder aufziehe. Wenn sie ihre Kinder aufgezogenhat, so soll von allem, was ihre Kinder erhalten, ein Sohns-anteil ihr gegeben werden. Sie kann den Mann ihres Herzensheiraten.*)

Wenn jemand eine Frau nimmt und eine Krankheit sie er-greift, L wenn er dann beabsichtigt, eine zweite zu nehmen, sosoll er seine Ehefrau, welche 'die Krankheit ergriffen hat, nichtverstoßen, sondern im Hause behalten und, so lange sie lebt,unterhalten.

Wenn dieses Weib im Hause ihres Mannes nicht mehr woh-nen will, so soll er ihr Geschenk, das sie aus dem Vaterhausmitgebracht hat, ihr zurückgeben und sie soll gehen.

Wenn ein Weib, das im Hause eines Mannes lebt, ihren Mannsich hat verpflichten lassen, daß ein Gläubiger sie nicht mitBeschlag belegen darf, und sich eine Urkunde darüber hat gebenlassen: wenn jener Mann, bevor er das Weib nahm, eine Schuld-verpflichtung hatte, so darf der Gläubiger sich nicht an dieFrau halten. Wenn aber die Frau, bevor sie in das Haus desMannes kam, eine Schuld hatte, so darf ihr Gläubiger ihrenMann nicht mit Beschlag belegen.

Wenn, nachdem die Frau ins Haus des Mannes gekommenist, beide eine Schuldverpflichtung haben, so müssen beide demGeschäftsmann zahlen.

Wenn jemandes Ehefrau wegen eines andern ihren Mannhat ermorden lassen, so soll man sie auf den Pfahl stecken.

Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihm Kinder ge-biert; wenn dieses Weib stirbt und er nach ihr ein zweites Weibnimmt und dieses ihm Kinder gebiert: wenn darauf der Vaterstirbt, so sollen die Söhne nicht nach den Müttern teilen**),nur die Mitgift ihrer Mutter sollen sie nehmen; das väterlicheEigentum sollen sie miteinander teilen.

*) J). li. sich frei anderweitig verheiraten.

**) Die Mitgift einer Frau geht an ihre Söhne über, während dasVatergut in so viel Teile geht, als Söhne aus beiden Ehen da sind.Es folgen noch eine Reihe von Bestimmungen über das Erbrecht.