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Wenn jemand seinen Sohn verstoßen will und dies dem Rich-ter erklärt, so soll der Richter seine. Gründe prüfen: wenn derSohn keine schwere Schuld trägt, die zur Verstoßung aus demSohnesverhältnis berechtigt, so soll der Vater ihn nicht ver-stoßen.
Wenn er eine schwere Schuld auf sich geladen hat, die zurVerstoßung berechtigt, so soll ihm das erste Mal verziehenwerden; wenn er zum zweiten Male eine schwere Schuld auf sichlädt, so kann der Vater den Sohn verstoßen.
Wenn jemand ein Kind als Sohn annimmt und groß zieht,so soll dieser Großgeaogene nicht zurück verlangt werden können.
Wenn jemand, der ein Kind als Sohn angenommen und groß-gezogen hat, einen Hausstand gründet, und darauf eigene Kin-der erhält und jenen Großgezogenen verstoßen will, so solldieser nicht einfach seines Weges gehen. Sein Ziehvater sollihm von seinem Vermögen ein Drittel seines Kindesanteils geben,und dann soll er gehen. Von Feld, Garten und Haus soll er ihmnichts geben.
Wenn ein Sohn seinen Vater schlägt, soll man ihm die Händeabhauen.
Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll manihm kein Auge zerstören.*)
Wenn er einem andern einen Knochen zerbricht, soll manihm seinen Knochen zerbrechen.
Wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen aus-schlägt, soll man ihm seine Zähne ebenfalls ausschlagen.
Wenn jemand einen andern im Streite schlägt und ihm eineWunde beibringt, so soll er schwören: „Mit Wissen [Willen] habeich ihn nicht geschlagen“, und den Arzt bezahlen.
Wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit dem Ope-rationsmesser macht und ihn heilt, oder wenn er jemand eine Ge-schwulst mit dem Operationsmesser öffnet, und das Auge erhaltenbleibt, so soll er zehn Sekel Silber erhalten.
Wenn es ein Freigelassener war, erhält er fünf Sekel.
Wenn es jemandes Sklave war, so soll dessen Eigentümerdem Arzte zwei Sekel geben.
*) Vergleiche die biblischen Stellen 2. Mose 21, 24; 3. Mose 24,20; 5. Mose 19. 21; Matthäus 5, 38.