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wohner, einem jeden seinen Anteil bezeichnend. Das Gemeindegesetz be-fahl allen, mit Ausnahme der Greise, jungen Burschen und Gebrechlichen,für das Gemeindewohl zu arbeiten, Tempel, sowie Paläste für die Herrscherund Vornehmen zn erbauen, Wege zu verbessern und andere ähnlicheArbeiten zu verrichten. Verbriiderungsgesetz nannten sie ein anderes,welches anordnete, daß alle Nachbarn eines Dorfes einander beim Ackern,beim Säen, bei der Ernte, beim Hausbau helfen mußten. Das GesetzMitatschanakuy verordnete, daß bei allen Bauten und sonstigen gemein-samen Frondiensten eine jede Provinz, jedes Dorf, jede Familie, jedeeinzelne Person gehalten war, nur so viel, nicht aber mehr zu arbeiten,als ihr zustand, und daß zwischen den Arbeitsstunden den Arbeitern Zeitzum Ausr.uhen gelassen werden mußte. Sie hatten auch Gesetze über ihreLebensbedürfnisse. Eines verbot allen Staat an den Alltagskleidern, ebensodas Tragen von Gold, Silber und Edelsteinen, auch Überfluß von Speisenbei Gastereien, verordnete dagegen, daß alle Bewohner einer Ortschaftzwei- oder dreimal im Monat im Beisein der betreffenden Kurakas 1 eingemeinschaftliches Mahl abhalten und sich dabei mit Volks- und Kriegs-spielen belustigen sollten, damit Feinde sich aussöhnen und Friedenschließen, Hirten und andere auf dem Felde Arbeitende sich erfrischenUnd erheitern möchten. Ihrem Armengesetze zufolge mußten Blinde, Lahme,mit Aussatz oder langwierigem Siechtum Behaftete, Greise, Gebrechlicheund andere Unglückliche, welche weder Felder bebauen, noch durchihrer Hände Arbeit Nahrung und Kleidung sich verdienen konnten, ausöffentlichen Vorratshäusern ernährt und gekleidet werden. Ein anderesGesetz befahl, daß aus denselben Speichern Fremde, Pilger und Reisendeunentgeltlich gespeist und in den Staatsherbergen, Corpahuaszi, bewirtet,sowie die oben genannten Unglücklichen zu den zwei- bis dreimal imMonat zu veranstaltenden öffentlichen Gastmählern eingeladen würden,damit sie bei der allgemeinen Belustigung ihr Elend vergessen möchten.Das sogenannte Hausgesetz verordnete, daß niemand müßig gehe. Schonfünfjährige Kinder mußten ihrem Alter angemessene Arbeiten verrichten;Blinde, Taube, Lahme, wenn sie sonst an keinem anderen Übel litten,wurden ebenfalls zur Arbeit angehalten, mußten zum Beispiel Maiskolbenauskörnen oder Baumwollenflocken von ihrem Samen befreien. Alle Ge-sunden beschäftigten sich mit ihrer Arbeit, mit ihrem Handwerk oderGewerbe, und es galt als großer Schimpf, wegen Faulheit öffentlich aus-gepeitsclit zu werden. Dasselbe Gesetz befahl, bei offenen Türen zu essen,damit die Beamten ohne Hindernis jedes Haus betreten und die Befolgungder Gesetze überwachen könnten. Es gab Beamte, Ljaktakamayoks, welcheTempel, öffentliche Gebäude und Plätze, sowie die Privathäuser zu be-sichtigen und zu untersuchen hatten. Sie oder ihre Untergebenen lagensorgfältig ihrem Amte ob und sahen fleißig nach, ob Männer und Frauenihr Haus in Ordnung hielten, die Kinder beschäftigt, Kleider, Schmuck-sachen, Gefäße reinlich gehalten würden usw. Familien, welche genaunach den Gesetzesvorschriften lebten, wurden öffentlich belobt, die Un-gehorsamen ebenso öffentlich mit Rutenstreichen gezüchtigt. Bei solchen
1 Eine Art Kreisliauptleute, die über 1000 bis 5000 Familien gesetzt waren.