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Zum fünften sind wir auch beschwert der Beholzung halber; dennunsere Herrschaften haben sich die Wälder alle allein zugeeignet, undwenn der arme Mann etwas bedarf, muß er’s ums doppelte Geld kaufen.Unsere Meinung ist, was für Waldungen Geistliche oder Weltliche, diesie immer haben, nicht erkauft haben, die sollen einer ganzen Gemeindewieder anheimfallen.
Zum sechsten sind wir hart beschwert der Dienste halber, welche vonTag zu Tag gern ehret werden und täglich zunehmen. Wir begehren, daßman darein ein ziemlich Einsehen tue und uns dermaßen nicht so hartbeschwere, sondern uns gegenüber gnädig berücksichtige, wie unsereEltern gedient haben, allein nach Laut des Wortes Gottes.
Zum siebenten wollen wir hinfür uns von einer Herrschaft nichtweiter beschweren lassen, sondern wie es eine Herrschaft ziemlich er weiseeinem verleiht, also soll er es besitzen, laut der Vereinbarung zwischendem Herrn und den Bauern. Der Herr soll ihn nicht weiter zwingen unddringen, nicht mehr Dienste noch anderes von ihm umsonst begehren,damit der Bauer .solch Gut unbeschwert, also gertihlich brauchen undgenießen möge; wenn aber des Herrn Dienst vonnöten wäre, soll ihmder Bauer willig und gehorsam vor anderen sein, doch zu Stund undZeit, da es dem Bauern nicht zum Nachteil diene; und er soll ihm umeine angemessene Bezahlung Dienste tun.
Zum achten sind wir beschwert, und derer sind -viele, so Güterinnehaben, daß diese Güter die Pachtzinse nicht ertragen können unddie Bauern das Ihrige darauf einbüßen und verderben. Wir begehren,daß die Herrschaft diese Güter ehrbare Leute besichtigen lasse und nachder Billigkeit einen Pachtzins bestimme, damit der Bauer seine Arbeitnicht umsonst tue; denn ein jeglicher Tagwerker ist seines Lohnes würdig.
Zum neunten sind wir beschwert der großen Frevel 1 halber, indemman stets neue Strafsätze macht, nicht daß man uns straft nach Gestaltder Sache, sondern zuzeiten aus großem Neid und zuzeiten aus großerparteilicher Begünstigung anderer. Unsere Meinung ist, uns nach altergeschriebener Strafe zu strafen, je nachdem die Sache gehandelt ist,und nicht parteisch.
Zum zehnten sind wir beschwert, daß. etliche sich haben zugeeignetWiesen und Äcker, die doch einer Gemeinde zugehören. Selbige werdenwir wieder zu unserer Gemeinde Händen nehmen, es sei denn die Sache,daß man es redlich erkauft hätte; wenn man es aber unbilligerweiseerkauft hätte, soll man sich gütlich und brüderlich miteinander ver-gleichen nach Gestalt der Sache.
Zum elften wollen wir den Brauch, genannt der Todfall, ganz undgar abgetan haben, nimmer leiden noch gestatten, daß man Witwen und
‘Darunter sind mittelschwere Vergehen zu verstehen, die die Mitte haltenzwischen Verbrechen und Polizeivergehen. Sie waren mit Körperstrafen undGeldbußen belegt.
Flach u Guggenbiihl, Quellenbuc.h III 5