Band 
Dritter Teil.
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keinen andern als solchen fremden Schiffen, die wirklich Leuten jenerLänder und Orte angehören, wo die besagten Produkte gewachsen, er-zeugt oder hergestellt worden sind, oder solchen Häfen angehören, wodie erwähnten Produkte ausschließlich verschifft werden können; und dasalles bei derselben Strafe der Konfiskation, wie es im ersten Paragraphendieser Akte ausgedrückt ist

4. Es ist ferner untersagt, von nun an jegliche Art von Kabeljau,Leng®, Hering oder Sardinen oder irgendeine Art eingepökelte Fische,die gewöhnlich von den Bewohnern unseres Landes gefangen werden,wie auch Öl [Tran], aus Fischen gewonnen, ferner Walfischbarten oderFischbein einzuführen nach England oder Irland oder dazugehörendenGebieten, ausgenommen solche, die in Schiffen gefangen werden, diewirklich Leuten unserer Nation als wahren Eigentümern angehören; unddie besagten Fische sollen eingesalzt und das obenerwähnte Öl soll gemachtwerden von Leuten unseres Landes bei obenerwähnter Strafe und Konfiskation.

5. Und es ist ferner untersagt, irgendwelche Art von Kabeljau,Leng, Hering oder Sardinen oder andere eingepökelte Fische, die vonLeuten unseres Landes gefangen und eingesalzt werden, nach dem1. Februar 1653 von irgend welchen Orten, die zu unserm Lande ge-hören, in andern Schiffen anszuführen als solchen, die Leuten unseresLandes als rechtmäßigen Eigentümern angehören und deren Kapitäneund Matrosen zum größten Teil Engländer sind, unter Androhung derStrafe und des Verlustes der Waren, wie im ersten Abschnitt der vor-liegenden Akte ausgedrückt ist 1 * 3 .

107. Cromw-ell über religiös^ Toleranz und kirchlichenFortschritt, 1656.

Oliver Crom well, Briefe und Reden. Übersetzt und erläutert vonvon M. Stähelin und P. Wernle. Aus der Rede an die Parlamentsräte vom17. September 1656.

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Unser Bestreben seit dem letzten Parlament ist gewesen, demLande zu zeigen, daß alle Frommen, welcher Art ihre Religion auch sei,volle Gewissensfreiheit haben sollen, wenn sie nur ruhig und friedlich leben,und daß wir nicht die Religion einen Grund zu Kampf und Blutvergießen

1 Zu Cromwells Zeiten waren die Holländer die größten Frachtführer

Europas; nun wurden sie durch diese Verordnung davon ausgeschlossen, den Eng-ländern fürderhin Waren eines andern europäischen Landes zuzuführen. Bisherwar Holland der große Stapelplatz für alle europäischen Waren. Es wurde am

empfindlichsten getroffen, da fortan europäische Waren nur auf englischen oderauf Schiffen des Ursprungslandes, überseeische ausschließlich auf englischenSchiffen nach England gebracht werden durften. So ist der Seekrieg zwischenEngland und Holland von 1652—1654 erklärlich. — 'Langfisch, eine Art Schellfisch.— 3 Die Holländer, die als die bedeutendsten Fischer damals fast ausschießlichdie fremden Länder mit Fischen versorgten, sind dadurch in der Folge verhindertworden, solche in Großbritannien abzusetzen.