Band 
Dritter Teil.
Seite
319
JPEG-Download
 

319

Wenn der Staat oder das Gemeinwesen nur eine moralische Personist, deren Leben in Verbindung ihrer Glieder besteht, und wenn seinewichtigste Sorge auf seine eigene Erhaltung gerichtet ist, so hat er eineallgemeine und zwingende Kraft nötig, um jeden Teil auf die dem Ganzenzweckmäßigste Weise zu bewegen und nutzbar zu machen. Wie dieNatur jeden Menschen mit einer unumschränkten Macht über alle seineGlieder ausstattet, so stattet auch der Gesellschaftsvertrag den Staats-körper mit einer unumschränkten Macht über all die seinigen ans, undebendiese vom allgemeinen Willen geleitete Macht wird, wie bereits er-wähnt, Staatshoheit oder Oberherrlichkeit genannt.

Anßer der Person des Staates haben wir jedoch auch die einzelnenPersonen, die jene bilden und deren Leben und Freiheit naturgemäß vonihr abhängig sind, in Anschlag zu bringen. Es gilt also, die gegenseitigenRechte der Staatsbürger und des Staatsoberhauptes sowie die Pflichten,die erstere in ihrer Eigenschaft als Untertanen zu erfüllen haben, vondem natürlichen Rechte, dessen sie als Menschen genießen müssen, ge-nau zu unterscheiden. Man gesteht zu, daß durch den Gesellschaftsver-trag jeder von seiner Macht, seinem Vermögen und seiner Freiheit nurden Teil veräußert, den das Gemeinwesen nötig hat; aber man muß auchzugestehen, daß das Staatsoberhaupt allein die Höhe des abzutretendenTeiles zu bestimmen hat. Alle Dienste, die der Staatsbürger dem Staatezu leisten vermag, ist er ihm schuldig, sobald das Staatsoberhaupt sieverlangt. Dagegen kann dieses von seiner Seite aus die Untertanen mitkeiner dem Gemeinwesen unnützen Fessel belasten.

Durch den Gesellschaftsvertrag haben wir dem politischen Körperzum Dasein und Leben verholfen; jetzt kommt es darauf an, ihn durchdie Gesetzgebung mit Tatkraft und Willenskraft zu erfüllen. Man wirdnicht fragen, wem die Gesetzgebung gebührt, da die Gesetze Akte desallgemeinen Willens sind; auch nicht, ob der Fürst über den Gesetzensteht, da er ein Glied des Staates ist; ebensowenig, ob das Gesetz unge-recht sein kann, da niemand gegen sich ungerecht ist; und ebenfallsnicht, wie man frei und doch zugleich den Gesetzen unterworfen seinkann, da letztere nur Verzeichnisse unserer eigenen Willensmeinungensind. Das Volk, das den Gesetzen unterworfen ist, muß auch ihr Ur-heber sein. Es will immer das Gute, aber es erkennt dieses nicht immervon sich selbst. Man muß ihm die Gegenstände so zeigen, wie sie sind,bisweilen so, wie sie ihm erscheinen sollen; man muß ihm den rechtenWeg weisen und es vor der Verführung durch den Willen einzelnerbehüten.

Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sollen Freiheit, undGleichheit sein, Freiheit, weil jede Abhängigkeit der einzelnen eine eben-so große Kraft dem Staatskörper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheitohne sie nicht bestehen kann. Was bürgerliche Freiheit ist, wurde bereitsauseinandergesetzt; was nun die Gleichheit anbelangt, so ist unterdiesem Worte nicht zu verstehen, daß alle eine durchaus gleich großeKraft und einen genau ebenso großen Reichtum besitzen, sondern daßdie Gewalt jede Gewalttätigkeit ansschließt und sich nur kraft der Ge-setze und der Stellung im Staate äußern darf, daß ferner kein Staats-