Art. 2. Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die Erhaltungder natürlichen und unverjährbaren Menschenrechte. Das sind die Rechteauf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. 3. Der Ursprung jedes Hoheitsrechtes 1 liegt wesentlich in derNation. Keine Körperschaft, kein Individuum kann mit einer Machtvoll-kommenheit bekleidet werden, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.
Art. 4. Die Freiheit besteht in der Macht, alles das zu tun, waseinem anderen nicht schadet; die Ausübung der natürlichen Hechte einesjeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den andern Gliedern derGesellschaft den Genuß derselben Rechte sichern. Diese Grenzen könnennur durch das Gesetz bestimmt werden.
Art. 5. Das Gesetz hat nur Handlungen zu verbieten, die derGesellschaft schädlich sind. Nichts darf verhindert werden, was nichtdurch das Gesetz verboten ist, und niemand darf zu etwas gezwungenwerden, was das Gesetz nicht befiehlt.
Art. 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens.Alle Bürger haben das Recht, bei seinem Zustandekommen entwederpersönlich oder durch ihre Vertreter mitznwirken. Es muß dasselbe seinfür alle, sei es, daß es beschütze, sei es, daß es bestrafe. Da alleBürger vor dem Gesetz gleich sind, so sind auch alle in der gleichenWeise nach Maßgabe ihrer Fähigkeit und ohne einen andern Unterschiedals den ihrer Tugenden und Gaben fähig, alle Würden, öffentlichenStellungen und Ämter zu bekleiden.
Art. 7. Niemand darf außer in den durch das Gesetz bestimmtenFällen angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden, und nurnach den Formen, die es vorgeschrieben hat. Wer Willkürbefehle for-dert, ausfertigt, vollstreckt oder vollstrecken läßt, muß bestraft werden;aber jeder Bürger, der kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird,muß auf der Stelle gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.
Art. 10. Niemand darf wegen seiner Meinungen, selbst wegen derreligiösen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß ihre Kundgebungdie durch das Gesetz hergestellte öffentliche Ordnung nicht stört.
Art. 11. Die freie Äußerung der Gedanken und Meinungen isteines der wertvollsten Rechte des Menschen; daher darf jeder Bürgerfrei sprechen, schreiben, denken, mit dem Vorbehalt jedoch, daß erin den durch das Gesetz bestimmten Fällen für den Mißbrauch dieserFreiheit haftet.
Art. 12. Zum Schutz der Menschen- und Bürgerrechte ist eineöffentliche Gewalt erforderlich; diese Gewalt wird also zum Nutzen allereingesetzt und nicht etwa zu dem besonderen Vorteil derer, denen sieanvertraut wird.
Art. 13. Zur Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für dieAusgaben der Verwaltung ist eine allgemeine Steuer unerläßlich. Sie mußauf alle Bürger nach Maßgabe ihres Vermögens gleich verteilt werden.
Art. 14. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihreVertreter die Notwendigkeit der Staatssteuer zu bestätigen, sie frei zu
1 Im französischen Text: sonverainete.