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Art. 12. Protektorat des Kaisers der Franzosen. SeineMajestät der Kaiser der Franzosen soll als Beschützer des Bundes pro-klamiert werden und ernennt in dieser Eigenschaft beim Absterben desjedesmaligen Fiirsten-Primas dessen Nachfolger.
Art. 3f). Allianz mit Frankreich. Zwischen dem Franzö-sischen Kaiserreiche und den Staaten der Rheinbundsgenossen, sowohlin ihrer Gesamtheit als einzeln, soll eine Allianz statthaben, kraftderen jeder Kontinentalkrieg, welchen einer der vertragschließendenTeile zu bestehen hat, unmittelbar für alle übrigen eine gemeinschaft-liche Sache wird.
Art. 38. Kontingente. Das von jedem Alliierten in Kriegs-fällen zu stellende Kontingent ist folgendermaßen festgesetzt: Frank-reich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen, das KönigreichBayern 30 000 Mann von allen Waffengattungen, das Königreich Würt-temberg 12 000 Mann, der Großherzog von Baden 8000 Mann, derGroßherzog von Berg 5000 Mann, der Großherzog von Darmstadt 4000Mann, Ihre hochfürstlichen Durchlauchten der Herzog und der Fürstvon Nassau stellen mit den übrigen verbündeten Fürsten ein Kontingentvon 4000 Mann.
Art. 39. Zulassung anderer Bundesgenossen. Die hohenvertragschließenden Teile behalten sich vor, in der Folge andere Fürstenund Staaten Deutschlands, deren Zulassung dem gemeinschaftlichen In-teresse gemäß gefunden werden wird, in das neue Bündnis aufzunehmen.
153. Das Ende des Heiligen Römischen ReichesDeutscher Nation, (5. Anglist 1806.
Urkunde Kaiser Franz II. Karl Zeumer, Quellensammlung zur Ge-schichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, 19048. 467 f. Gekürzt.
Die Urkunde wurde vom kaiserlichen Gesandten den heim Reichstagbeglaubigten Gesandten der einzelnen Reichsstäude übergeben. Kin Reichs-tagsbeschluß wurde darüber nicht gefaßt.
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Wir Franz II., von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser. . .Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Preßbnrger Friedens 1gleich nach dessen Bekanntwerdung und bis jetzt gegeben worden, unddie allgemeinbekannten Ereignisse, welche darauf im Deutschen Reichestatthatten, haben Uns... die Überzeugung gewährt, daß es unter den ein-getretenen Umständen unmöglich sein werde, die durch den Wahlvertrageingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen, und wenn auch nochder Fall übrigblieb, daß sich nach fördersamer Beseitigung eingetretenerpolitischer Verwickelungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hatgleichwohl die am 12. Julius zu Paris Unterzeichnete und seitdem von
1 Vom 26. Dezember 1805.