Band 
Vierter Teil.
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und von Baden, des Herzogs von Kleve und Berg, des Landgrafen vonHessen-Darmstadt, der Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weil-burg, der Fürsten von Hohenzollern-Hecliingen und von Hohenzollern-Sigmaringen, der Fürsten von Salm-Salm und von Salm-Kyrburg, desFürsten von Isenburg-Birstein, des Herzogs von Aremberg, des Fürstenvon Liechtenstein und des Grafen von der Lej-en werden auf immervom deutschen Reichsgebiete getrennt und unter sich durch einen eigenenBund unter dem Namen Verbündete rheinische Staaten vereinigt.

Art. 2. Lossagung von den Reichsgesetzen. Jedesdeutsche Reichsgesetz, welches bis jetzt Ihre Majestäten und Durch-lauchten die Könige, Fürsten und den Grafen, welche im vorhergehen-den Artikel genannt sind, ihre Untertanen und Staaten oder deren Teilebetreifen und verbinden konnte, soll künftig in Beziehung auf Ihre ob-genannten Majestäten und Durchlauchten und den gedachten Grafensowie auch ihre bezüglichen Staaten und Untertanen nichtig und ohneWirkung sein. . .

Art. 3. Kundmachung an den Reichstag. Ein jeder derverbündeten Könige und Fürsten verzichtet auf diejenigen von seinenTiteln, welche irgendeine Beziehung auf das Deutsche Reich ausdriicken,und läßt am nächsten 1. August seine Trennung vom Reiche demReichstage anzeigen.

Art. 4. Fürst-Primas. Seine Durchlaucht der Kurfürst Reichs-erzkanzler nimmt den Titel Fürst-Primas und Durchlauchtigste Eminenzan. Der Titel eines Fürsten-Primas bringt keine der vollkommenenSouveränität, deren jeder Verbündete genießen soll, zuwiderlaufenden Vor-rechte mit sich.

Art. ß. Bundestag zu Frankfurt. Die gemeinschaftlichenAngelegenheiten der verbündeten Staaten werden in einer Bundesver-sammlung verhandelt, deren Sitz Frankfurt ist und die sifli in zweiKollegien teilt, nämlich das Kollegium der Könige und das Kollegiumder Fürsten. * 1

Art. 7. Unabhängigkeit von fremden Mächten. DieFürsten müssen notwendig von jeder dem Bunde fremden Macht unab-hängig sein und können daher keinen Dienst irgendeiner Art anderswoannehmen als in den verbündeten oder mit dem Bunde alliierten Staaten.Die, die bereits im Dienste anderer Mächte sind und darin bleiben wollen,sind gehalten, ihre Fürstentümer einem ihrer Kinder zu übertragen.

Art. 10. Vorsitz in der Bundesversammlung. Am Bundes-tage führt Seine durchlauchtigste Eminenz, der Fiirst-Primas, den Vorsitz,und wenn eines der beiden Kollegien über irgendeine Angelegenheitallein zu beratschlagen hat, so präsidiert Seine durchlauchtigste Eminenzim königlichen und der Herzog von Nassau im fürstlichen Kollegium.

und mit der Grafschaft Wetzlar ausgestattet und erhielt die Würde eiuesKurfürsten, Reichskanzlers, Metropolitau-Erzbischofs und Primas von Deutsch-land. Er gehörte auch zu den tatkräftigsten Förderern des Rheinbundes.

1 Die organisatorischen Einzelheiten sollten in einem besondern. bald zuerlassenden Gesetz geregelt werden.