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V, 20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Autorität nicht ausüben ohneErlaubnis und Zustimmung der bürgerlichen Regierung. — 23. Dierömischen Päpste und ökumenischen Konzilien haben ihre Machtgrenzenüberschritten, fürstliche Rechte sich angemaßt und auch bei Aufstellungvon Glaubens- und Sittengeboten geirrt. — 24. Die Kirche hat nicht dieMacht, Gewalt anzuwenden, und keine direkte oder indirekte weltlicheMacht. — 28. Die Bischöfe dürfen ohne Regierungserlaubnis seihst keineapostolischen Briefe veröffentlichen. — 32. Die persönliche Immunität,wodurch die Kleriker von der Last, den Militärdienst zu tragen undauszuüben, befreit sind, kann ohne jede Verletzung des natürlichen Rechtsund der Billigkeit abgesehafft werden; vielmehr fordert der Kultur-fortschritt diese Abschaffung, besonders in Staaten mit freierer Regie-rungsverfassung. — 37. Es können nationale Kirchen errichtet werden,die der Autorität des römischen Papstes entzogen und ganz von ihrgetrennt sind.
VI, 42. Bei dem Konflikt der Gesetze beider Gewalten 1 geht dasbürgerliche Recht vor. —■ 45. Die ganze Verwaltung der öffentlichenSchulen, in denen die Jugend irgendeines christlichen Staates unter-richtet wird, wobei nur die bischöflichen Seminarien in irgendwelcherWeise ausgenommen sind, kann und muß der bürgerlichen Autorität zu-gewiesen werden, und zwar so zugewiesen werden, daß irgendeinerandern Autorität kein Recht zuerkannt wird, sich einzumischen in dieDisziplin der Schulen, in die Leitung der Studien, in die Verleihung derGrade, in die Auswahl und Bestätigung der Lehrer. — 54. Die Königeund Fürsten sind nicht allein von der kirchlichen Jurisdiktion ausgenommen,sondern stehen auch bei Lösung von Fragen der Jurisdiktion über derKirche. — 55. Die Kirche ist vom Staat und der Staat von der Kirchezu trennen.
VIII, 74. Ehe- und Heiratssachen gehören ihrer Natur nach zumbürgerlichen Recht.
IX, 76. Die Abschaffung der weltlichen Herrschaft, die der Aposto-lische Stuhl besitzt, trüge sehr viel zur Freiheit und zum Glück derKirche bei. . . .
X, 77. Heutzutage geht es nicht länger, daß die katholische Religionunter Ausschluß aller andern Kulte als einzige Staatsreligion gilt. —78. Daher ist löblicherweise in einigen Gebieten katholischen Charaktersgesetzlich vorgesehen worden, daß es Einwanderern freisteht, öffentlicheAusübung des eigenen Kultus eines jeden zu haben. — 79. Denn es istfalsch, daß die bürgerliche Freiheit für jeden Kultus und ebenso dasvolle Recht für alle, irgendwelche Meinungen breit und öffentlich zubekunden, zum leichteren Verderb der Sitten und Seelen der Völkerund zur Verbreitung der Pest des [religiösen] Indifferentismus beitrage.— 80. Der römische Papst kann und muß sich mit dem Fortschritt, demLiberalismus und der neuen Bildung versöhnen und vergleichen.
1 Der geistlichen und der weltlichen Gewalt.