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an den afrikanischen Küsten entstehen könnten, und zugleich auf Mittel zurHebung- der sittlichen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völker-schaften bedacht».
Kapitel I. Erklärung betreffend die Freiheit des Handelsin dem Becken des Kongo, seinen Mündungen und denangrenzenden Ländern, nebst einigen damit zusammen-hängenden Bestimmungen.
Art. 1. Der Handel aller Nationen soll vollständige Freiheit genießen:1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und seiner Neben-flüsse bilden. ... 2. In dem Seegebiete, welches sich an dem Atlan-
tischen Ozean von dem unter 2° 30' südlicher Breite belegenen Breiten-grade bis zu der Mündung des Loge erstreckt. ... 3. In dem Gebiete,
welches sich östlich von dem Kongobecken in seinen oben beschriebenenGrenzen bis zu dem Indischen Ozean erstreckt, von dem fünften Gradenördlicher Breite bis zu der Mündung des Zambese im Süden. . . .
Art. 2. Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, habenfreien Zutritt zu der gesamten Küste der oben aufgeführten Gebiete, zuden Flüssen, die daselbst in das Meer einmünden, zu allen Gewässerndes Kongo und seiner Nebenflüsse, einschließlich der Seen, zu allenHäfen an diesen Gewässern sowie zu allen Kanälen, welche etwa inZukunft zu dem Zweck angelegt werden, um die Wasserstraßen oderSeen innerhalb der in dem Artikel 1 beschriebenen Gebiete zu verbinden.Sie dürfen jede Art von Beförderung unternehmen und Küsten-, Fluß-und Kahnschiffahrt unter den gleichen Bedingungen wie die Landes-angehörigen ausüben.
Art. 3. Waren jeder Herkunft, welche in diese Gebiete unter irgend-einer Flagge auf dem See-, Fluß- oder Landwege eingeführt werden,sollen keine anderen Abgaben zu entrichten haben als solche, welche etwaals billiger Entgelt für zum Nutzen des Handels gemachte Ausgabenerhoben werden und in dieser ihrer Eigenschaft gleichmäßig von denLandesangehörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen sind.Jede ungleiche Behandlung, sowohl bezüglich der Schiffe wie der Waren,ist untersagt.
Art. 4. Die in diese Gebiete eingeführten Waren bleiben von Ein-gangs- und Durchgangszöllen befreit. Die Mächte behalten sich vor,nach Ablauf einer Periode von zwanzig Jahren zu bestimmen, ob dieZollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist oder nicht.
Art. 5. Keine der Mächte, welche in den bezeichneten GebietenSouveränitätsrechte ausübt oder ansüben wird, kann daselbst Monopoleoder Privilegien irgendeiner Art, die sich auf den Handel beziehen, ver-leihen. Die Fremden sollen daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrerPersonen und ihres Vermögens, den Erwerb und die Übertragung beweg-lichen und unbeweglichen Eigentums und die Ausübung ihres Gewerbesohne Unterschied die gleiche Behandlung und dieselben Rechte wie dieLandesangehörigen genießen.