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Art. 3. Die Regierung Seiner Britischen Majestät wird ihrerseitsdie Rechte achten, die Frankreich kraft von Verträgen, Übereinkünftenund Gebräuchen in Ägypten genießt. . . .
Art. 4. Die beiden Regierungen, die gleicherweise am Grundsatzder Handelsfreiheit sowohl in Ägypten wie in Marokko hangen, erklären,daß sie keine Ungleichheit, weder in der Errichtung von Grenzzöllenoder andern Abgaben noch in der Festsetzung von Eisenbahntransport-tarifen, zulassen werden. Der Handel beider Nationen mit Marokko undÄgypten unterliegt gleicher Behandlung für den Durchgangsverkehrdurch die französischen und englischen Besitzungen in Afrika. . . . Diesesgegenseitige Abkommen gilt für einen Zeitraum von dreißig Jahren.Falls es nicht wenigstens ein Jahr vorher ausdrücklich gekündigt wird,gilt es als von fünf zu fünf Jahren verlängert. . . .
Art. 6. Um den freien Durchgang durch den Suezkanal zu sichern,erklärt die Regierung Seiner Britischen Majestät, den Abmachungen des Ver-trages vom 29. Oktober 1888 und ihrer Inkraftsetzung beizutreten 1 . . . .
Art. 7. Um den freien Durchgang durch die Meerenge von Gi-braltar zu sichern, kommen die beiden Regierungen überein, keine Be-festigungen oder irgend anderen strategischen Werke auf dem marok-kanischen Küstenstrich von Melilla an bis an den Fuß der das rechteUfer des Sebu beherrschenden Höhen zu errichten. Diese Abmachungbetrifft jedoch die gegenwärtig durch Spanien an der marokkanischenMittelmeerkiiste besetzten Punkte nicht.
Art. 8. Die beiden Regierungen sind erfüllt von aufrichtigen freund-schaftlichen Gefühlen für Spanien und nehmen auf seine Interessen, diedurch seine geographische Lage und seine territorialen Besitzungen ander marokkanischen Mittelmeerküste bedingt sind, besondere Rücksicht,und die französische Regierung wird sich mit der spanischen Regierungdarüber verständigen 2 . . . .
B. Geheime Artikel.
Art. 3. Die beiden Regierungen kommen überein, daß ein gewisserTeil des marokkanischen Gebietes, der an Melilla, Ceuta und die andernPresidios 3 grenzt, an dem Tage, an dem die Autorität des Sultans dar-über aufhören würde, in die spanische Einflußzone fallen und daß dieVerwaltung der Küste von Melilla an bis an den Fuß der Höhen amrechten Ufer des Sebu an Spanien fallen soll. Jedoch soll Spanien vorherden Artikeln 4 und 7 der heutigen Deklaration formell zustimmen undsich zu deren Erfüllung verpflichten. Es wird sich zudem verpflichten,die seiner Autorität oder seiner Einflußzone unterstellten Gebiete wederganz noch teilweise zu veräußern.
1 Es handelt sich um den internationalen Vertrag zur Neutralisierungdes Suezkanals.
2 Es geschah im französisch-spanischen Geheimvertrag vom 3. Oktober 1904.
3 Kleine Befestigungen, besonders die spanischen Plätze an der Nord-küste Marokkos.
Flach u. Guggenbühl, Quellenbuch IV.
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