Band 
Vierter Teil.
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Nur durch eine Handelsvereinigung, durch gegenseitige Zollbevor-zugung können Sie den Grund legen zu einer Reichskonföderation, aufdie, als glänzende Möglichkeit, wir alle hinblicken. Ich habe Ihnen ge-sagt, was Sie durch Zollbevorzugungen erlangen können: Erhaltung undVermehrung Ihrer Kunden, Beschäftigung für das ungeheure Heer dergegenwärtigen Arbeitslosen. Sie pflastern damit den Weg für einefestere und dauernde Reichseinheit. Und was wird es Ihnen kosten,was fordern die Kolonien? Sie fordern eine Zollbevorzugung zugunstenihrer Produkte. Für Fabrikate können Sie ihnen diese Zollbevorzugungnicht gewähren (es wäre unnütz, sie anzubieten), da bis jetzt die Fabri-katenausfuhr der Kolonien ganz unbedeutend ist. Nach meiner Meinungkönnen Sie auch keine Zollbevorzugung auf Rohstoffe für Fabrikationgewähren. Man hat gesagt, daß ich doch einen solchen Zoll Vorschlägenwürde. Aber ich wiedei'hole es, und zwar in den bestimmtesten Aus-drücken, daß ich keinerlei Zoll auf Rohstoffe, die für unsere Fabrika-tion erforderlich sind, vorschlage. Was bleibt übrig? Nahrungsmittel.Also: wenn Sie Zollbevorzugung genießen, wenn Sie jene Zunahme desHandels wünschen, wenn Sie einer Trennung Vorbeugen wollen, somüssen Sie einen Zoll auf Nahrungsmittel legen.

140. Die Englisch-Französische «Entente cordiale»,

8. April 1904.

Das Staatsarchiv, Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur Geschichteder Gegenwart, begründet von Aegidi und Klauhold, herausgegeben vonGustav ßoloff, Bd. LXXXI, 1912, S. 243 ff. Im Auszug.

A. Deklaration über Ägypten und Marokko.

Art. 1. Die Regierung Seiner Britischen Majestät erklärt, daß siekeine Änderung in den politischen Verhältnissen Ägyptens beabsichtige.Die Regierung der Französischen Republik erklärt ihrerseits, daß siedie Tätigkeit Englands in diesem Lande weder durch das Verlangennach Festsetzung eines Endtermins der britischen Besetzung noch inirgendeiner andern Weise hemmen werde.

Art. 2. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß siekeine Änderung in den politischen Verhältnissen Marokkos beabsichtige.Die Regierung Seiner Britischen Majestät erkennt ihrerseits an, daßFrankreich berechtigt sei, namentlich als Nachbar Marokkos auf weiteGrenzlinie, über die Ruhe in diesem Lande zu wachen und ihm seineUnterstützung für alle nötigen Reformen in Verwaltung, Wirtschaft,Finanzen und Militärwesen zu leihen. Sie erklärt, diese Tätigkeit Frank-reichs nicht hemmen zu wollen, unter der Bedingung, daß dabei dieRechte, die Großbritannien in Marokko kraft von Verträgen, Überein-künften und Gebräuchen genießt, unangetastet bleiben. . . .