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145. Die Russisch-Englische Übereinkunft vom 31. August
1907.
Martens-Triepe 1, Nouveau recueil general de traites 3. Serie,Bd. I, 1908, S. 8 ff.
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen und Seine Majestät derKönig des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland . . . ,beseelt vom aufrichtigen Wunsche, in gegenseitiger Übereinstimmung ver-schiedene die Interessen ihrer Staaten auf dem asiatischen Festland be-rührende Fragen zu regeln, haben beschlossen, Vereinbarungen zu treffen,die jeder Ursache von Mißverständnissen zwischen Rußland und Groß-britannien wegen der genannten Fragen Vorbeugen sollen. . . .
Vereinbarung über Persien.
Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens, die sich gegen-seitig verpflichtet haben, die Integrität und die Unabhängigkeit Persienszu achten, und aufrichtig die Aufrechterhaltung der Ruhe in diesemganzen Lande und seine friedliche Entwicklung und ebenso die dauerndeEinführung gleichartiger Vorteile für den Handel und die Industriealler übrigen Völker wünschen, — in Erwägung, daß jede von ihnenaus geographischen und wirtschaftlichen Gründen besonders interessiertist an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Ruhe in ’ gewissenpersischen Provinzen, die teils an Rußland, teils an Afghanistan undBelutschistan grenzen oder ihnen benachbart sind, — und vom Wunschebeseelt, jeden Grund zum Streite wegen ihrer gegenseitigen Interessenin den obgenannten persischen Provinzen zu vermeiden, sind über fol-gende Bestimmungen übereingekommen :
Art. 1. Großbritannien verpflichtet sich, jenseits einer Linie, dievon Kasri-Chirin über Isfahan, Jesd, Khakh nach dem Schnittpunkt derpersisch-russisch-afghanischen Grenzen führt, irgendwelche Konzessionenpolitischer oder wirtschaftlicher Art . . . weder für sich nachzusuchennoch zugunsten britischer Untertanen, ebensowenig für Untertanen dritterMächte zu befürworten und sich weder direkt noch indirekt ähnlichen,von der russischen Regierung unterstützten Konzessionsbegehren indieser Gegend zu widersetzen. . . .
Art. 2. Rußland seinerseits verpflichtet sich, jenseits einer Linie,die von der afghanischen Grenze über Gazik, Birdjand, Kerman nachBender-Abbas führt, irgendwelche Konzessionen politischer oder wirt-schaftlicher Art . . . weder für sich nachzusuchen noch zugunsten russi-scher Untertanen, ebensowenig zugunsten von Untertanen dritter Mächtezu befürworten und sich weder direkt noch indirekt ähnlichen, von derbritischen Regierung unterstützten Konzessionsbegehren in dieser Ge-gend zu widersetzen. . . .
Art. 3. Rußland verpflichtet sich seinerseits, sich der Einräumungirgendwelcher Konzessionen an britische Untertanen in den persischenGebieten, die zwischen den in den Artikeln 1 und 2 genannten Linienliegen, nicht zu widersetzen, ohne sich vorher mit England zu verstän-