Vertrag von Verdun, Italien und Deutschland. 181
Lothar 841 bei Fontanetum (bei Auxerre an der Yonne) undbefestigen ihr Bündnis durch die Eide zu Strafsburg, in welchendie Scheidung der deutschen und französischen Sprache imErankenreiche hervortritt.
843. Vertrag von Verdun. Teilung des Reichs. Es er-
(Aug.) halten:
1) Lothar: Mittelfranken (das Land zwischen Schelde,Maas, Saone, Rhone im Westen, Rhein und Alpenim Osten) und Italien;
2) Ludwig der Deutsche: Ostfranken, d. h. alle Teiledes Reichs auf dem rechten Rheinufer, aufser Fries-land ; dann die Gaue von Mainz, Worms und Spcierauf dem linken Ufer (im allgemeinen zwischen Rheinund Elbe);
3) Karl der Kahle: Westfranken, ä. h. Neustrien, Aqui-tanien, den nordwestlichen Teil von Burgund, Septi-manien, die spanische Mark.
Lothar behält die ihm schon vom Vater übertragene Kaiser-würde. Sein Reich, das kein natürlich abgogrenztes Ganzes warund verschiedene Nationalitäten umfafste, trug den Keim baldigerAuflösung in sich.
Ursprünglich ist der Vertrag von Verdun lediglich einFamilienvertrag, ohne Berücksichtigung der nationalen Unter-schiede. Aber in Ludwigs Reich überwog die germanische, inKarls Reich die romanische Bevölkerung. So entwickeln sichfortan Deutschland und Frankreich als nationale Staaten. DieOstfranken nennen ihre Sprache im Gegensätze zu der römischenSprache der gelehrten Geistlichkeit die deutsche, d. h. die volks-tümliche, und allmählich (seit Heinrich I.?) werden die Deutsch-redenden Deutsche genannt. 1
ZWEITE PERIODE.
VOM VERTRAGE ZU VERDUN BIS ZUM BEGINN DER KREUZ-ZÜGE. (843 — 1096.)
§ 1. ITALIEN UND DEUTSCHLAND.
843—875. Karolinger in Italien.
Nach dem Tode zweier Söhne Lothars I. (namensKarl und Lothar II.) teilen Ludwig der Deutsche und Karl derKahle das Erbe jener durch den Vertrag zu Mersen a. d. Maas(870) unter sich. Der germanische Teil (Friesland, Loiharingienoder Lothringen, von Lothar II. so genannt, und Elsafs) kommt
Vgl. Giesebrecht, Oesch. d. deutschen Kaiserzeit I*, 149.