Band 
I. Teil. Von der germanischen Urzeit bis zur französischen Revolution.
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Reinhold Koser.

Um von der Ausdehnung der Frondienste ein Bild zu gewinnen,ließ sich Friedrich 1748 von dem Generaldirektorium eine nach Pro-vinzen geordnete Zusammenstellung einreichen. Das Ergebnis war fürdie Lande jenseits der Weser ein sehr günstiges. Im Herzogtum Kleveleistete die Mehrzahl der Bauern das ganze Jahr über nur zwei, vieroder sechs Tagesfronen, die Schlüterei Kleve ausgenommen, wo dieeinen wöchentlich zu zwei, die andern monatlich zu zwei oder auch nureinem Dienste verpflichtet waren. Ebenso waren die Untertanen inGeldern im ganzen Jahre höchstens zu viermaligem Dienste, teilweisenur zu drei-, zwei- oder einmaligem gehalten. In Ostfriesland warenbis auf wenige Ausnahmen die Dienste schon seit 1611 in eine geringeGeldleistung verwandelt. In Minden und den übrigen westfälischenLandesteilen hatten die Bauem, soweir sie erbuntertänig waren, aller-dings regelmäßig zu fronen, aber doch nie tagtäglich, und überall warendie Verpflichtungen schriftlich festgestellt, während die geleisteten Dienstein Quittungsbüchern bescheinigt wurden. Je zufriedener der König mitdieser Sachlage war, um so mehr beklagte er die Uberbürdung der Bau-em in den mittleren und östlichen Provinzen. Daß auf Bauemhöfendie Verpflichtung zu täglicher Stellung eines Gespanns lastete, gehörtenicht zu den Ausnahmen, oder die Fronen waren gar ungemessene, ganzin die Willkür der Grundherrschaft gestellt. In Pommern gab es Do-mänen, denen Hand- und Spanndienste in einer Zahl geschuldet wurden,daß der Pächter nicht nötig hatte, eigenes Gespann oder Gesinde zuhalten. Der König stellte jetzt für die Erneuerung der Pachtverträgeden Grundsatz auf, daß die Untertanen nirgends mehr als drei- bis vier-tägigen Wochendienst leisten sollten; den adeligen Grundherrschaftenließ er vorstellen, daß die gleiche Einrichtung zu ihrem eigenen Vorteile ge-reichen würde. Noch bestärkt wurde er in seiner Abneigung gegen dasFronwesen durch eine Darlegung des Obersten Retzow, daß erfahrungs-mäßig die im Frondienst bestellten Acker bei weitem nicht den Ertrag derWirtschaft mit eigenem Gespann ergäben; er verfügte deshalb 1755, daßbei den Ämterverpachtungen in Zukunft die Spanndienste durchgängigauf ein Dienstgeld umgerechnet werden sollten.

Gegen körperliche Mißhandlung hatte wieder schon FriedrichWilhelm I. die Bauem schützen zu wollen erklärt. 1738 sah man einPrügelmandat öffentlich in den Dorfkrügen ausgehängt, das den Do-mänenpächtem und ihren Wirtschaftsgehilfen „das barbarische Wesen,die Untertanen mit Prügeln oder Peitschen wie das Vieh anzutreiben,"bei schwerer Ahndung verbot; immerhin hatte Friedrich Wilhelm dabeiLittauen und Preußen ausdrücklich ausnehmen zu müssen geglaubt,da das Volk dort noch gar zu faul und gottlos sei. Friedrich II. ließ diesetraurige Ausnahmestellung einer großen Provinz aufhören und wachteüberhaupt ungleich stetiger als sein Vorgänger über die Einhaltung derzur Abschreckung erlassenen Gebote. Wo er auf einer Reise einen Do-