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1) Der Kaiser besaß nur noch geringe Vorrechte, wie die Ertei-lung von Privilegien und Standeserhöhungen; in allen wichtigerenAngelegenheiten war er an die Zustimmung der Reichsstände ge-bunden. 2) Der Reichstag tagte seit 1663 dauernd in Regens-burg, wurde aber nur noch von den Gesandten der Stände be-schickt; seine Verhandlungen wurden durch endlose Förmlichkeitenerschwert. Die Beratungen fanden getrennt nach den 3 Kuriender Kurfürsten, Fürsten (mit der geistlichen und weltlichen Bank)und Städte statt; zu einem gütigen Beschlusse war die Überein-stimmung aller 3 Kurien nötig. 3) Das Reichskammergerichthatte bei dem unregelmäßigen Eingänge der Reichssteuern statt derordnungsmäßigen 50 Richterstellen nur 18, mitunter nur 8, so daßsich die Prozesse unendlich lange hinzogen; die Urteilssprüche ent-sprachen infolge der Bestechlichkeit der Richter häufig nicht demRechte.
b) In den Einzelstaaten wurde allmählich unter Beseiti-gung der ständischen Rechte die unbeschränkte fürstliche Selbst-herrschaft (Absolutismus) durchgeführt. Als Vorbild galt dasfranzösische Königtum Ludwigs XIV., und namentlich dessen Schatten-seiten, Selbstsucht, Prunkliebe und Sittenlosigkeit, fanden an dendeutschen Fürstenhöfen vielfache Nachahmung (August II. von Sachsen).Die für die verschwenderische Hofhaltung der Fürsten erforderlichenSummen waren teils Jahrgelder auswärtiger Mächte, namentlichFrankreichs, teils wurden sie durch erhöhten Steuerdruck aufgebracht,welcher besonders auf den unteren Ständen lastete, wodurchdie Bevölkerung, namentlich bei dem geringen Umfange der einzelnenStaaten, immer mehr verarmte. Auch in Sprache und Sitte nahmder Einfluß des Auslandes zu, und Nationalgefühl und Religiositätschwanden mehr und mehr. Nur wenige Fürsten, wie Augustvon Braunschweig-Wolfenbüttel, Ernst der Fromme vonSachsen-Gotha und die Hohenzollern in Brandenburgwaren wahre Bäter des Volkes, und namentlich die letzteren (mitwenigen Ausnahmen) verstanden es, in strengster Erfüllung ihrerHerrscherpflichten durch Mehrung der Wehrkraft, Ordnung der Ver-waltung und Förderung des materiellen Wohlstandes ihrer Unter-thanen, namentlich auch der unteren Stände, ihren Staat zu immerhöherer Leistungsfähigkeit und Blüte emporzuheben.
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