Buch 
Grundriss der Welt- und Schweizergeschichte für Sekundar-, Bezirks- und Realschulen sowie die untern Klassen des Gymnasiums / von J. Helg
Seite
83
JPEG-Download
 

83

die übrigen 90"/o flössen in die Stadt. Den selbstgcfertigten Zwilch mußteder Landbewohner in der Stadt färben oder bleichen lassen, oder denselbenungefärbt oder ungebleicht tragen. Der Bauer auf dem Lande hatteschwer Zehnten zu entrichten, die oft sogar den vierten oder fünftenTeil der Ernte ausmachten. — Bei den Wahlgeschäften durfte sich dieLandbevölkerung nicht beteiligen. Nur Stadtbürger hatten das Vorrecht,zu wählen und gewählt zu werden.

In den Städten hatten einzelne adelige Familien die Herrschaft ganzan sich gerissen. So gab es in Bern 72 solche Patriziersamilien, welchealle einträglichen Ämter besetzten und sich als „fest", „edelfest" oder „wohl-edelfest" titulieren ließen. Dabei nahmen sie sich alle möglichen Vorrechteheraus. Der gewöhnliche Bürger durste z. B. erst um 11 Uhr auf denGemüsemarkt kommen, wenn die Mägde der Adeligen das Beste wegge-kauft hatten. Unter den Bogengängen durste der Handwerker, der irgendetwas zu tragen hatte, nicht gehen, damit die spazierenden Adeligen nichtbelästigt würden.

Ebenso gab es erbliche Gerichtsbarkeiten, welche in den Händen vonJunkern lagen. Eine solche Gerichtsherrschaft umfaßte gewöhnlich 2—öDörfer, der Gerichtsherr wohnte im Schlosse eines ehemaligen Freiherrn-Geschlechtes, das durch Erbschaft auf ihn gekommen war. Die Gerichts-untertanen betrachteten ihn als Schutzherrn, Richter und Meister und hattenihm bei seinem Amtsantritts zu huldigen. Jagd und Fischerei gehörtenihm: Schmieden und Mühlen gab er als Lehen, Waldungen und großeGuter waren sein Eigentum. Die Haushaltungen leisteten Fronen, brachtenihm ein Fastnachtshnhn und bezahlten Lehenzinse und Steuern. Wenn jemanddas Bürgerrecht kanite, so erhielt er den dritten Teil der Einkanfslaxe.

Er fertigte Käufe, Verträge und Rechnungen ab; er wählte die Beamten,und ließ sich von den Erkorenen bezahlen. — Zweimal jährlich hielt erim Wirtshaus oder im Amtslokal des Schlosses Gericht und urteilte mitseinen zwölf Richtern über alle Verbrechen, Todschlag ausgenommen.

Alle Gebühren und Bußen flössen ihn, zu. Starb der GerichtSherr, sowurde er in der Kirche begraben; Helm und Wappen zierten seine Gruft.

In allen wichtigen Dingen entschied der „Herr", so daß von Gemeinde-freiheit nichts vorhanden war. — Auch Klöster besaßen ähnliche Ge-richtsbarkeitsrechte.

2. Aer Krieg. Schon um das Jahr 1641 weigerten 1641sich in Bern 70 Gemeinden, eine neu auferlegte Steuer zubezahlen. Auch die Bewohner der Herrschaft Wädcnswilverweigerten die Steuern, indem sie der Stadt Zürich erklärten,entweder solle man ihnen die Rechte der Stadtbürgcr gewährenoder sie von den Steuern freisprechen. (1646.)

Schlimmer wurden die Dinge um das Jahr 1653. Den 1653Anfang machten die Entlebucher. Als nämlich die Lu-zerner Regierung den Wert ihrer Scheidemünzen herunter-setzte, ohne den Besitzern Gelegenheit zu geben, sie gegen gutesGeld umzutauschen, stieg der Unwille auf das höchste. EineAbordnung des Tales ging nach Luzcrn und verlangte, daß