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nichts widersprochen werden dürfe. Dos aber stimmte keines-wegs zum Geiste der alten republikanischen Freiheit undGleichheit, auf welche unser Volk bis jetzt so stolz gewesen war.
Insbesondere maßten sich die Städte gegenüberden Landbewohnern und dem Bauernstände immer mehrRechte an. Anch beschwerte sich dieser täglich mehr über neueSteuern und Abgaben, die sie infolge von Waffcn-gängcu, Kricgsrüstungen u. s. w. an die Städte und Herrenzu entrichten Hütten.
Ebenso brachte das Steigen des Preises der Häuser undder Grundstücke während des Dreißigjährigen Krieges undaller Lebensbedürfnisse nach demselben — und die Herab-wertung der Münzen den Unwillen und das Mißbehagenim Volke aufs höchste.
Endlich schieden sich auch in den Städten, wie z. B.in Bern, Freiburg, Solothurn und Luzern ganze Familienals vornehme Patrizier von den gemeinen Bürgern aus,um alle Herrschaft für sich allein zu beanspruchen. Ausihren Reihen wurden die Landvögte genommen, sie besetztendie höheren Offiziersstellcn, in ihre Aände flössen die reichenPensionen fremder Fürsten.
Im Berner- und im Zürichbiet, in Luzern, Freiburg, Solothurn,Schaffhausen und Basel regierlen Vögte, die aus der Stadt kamen, dieLandbewohner. Namentlich seit der 'Niederwerfung des Bauernaufstandeswar in den Städteorten die obrigkeitliche Gewalt ganz in die Hände derStadtbewohner übergegangen, so daß das Landvolk dort nicht viel bessereBehandlung erfuhr, als die eigentlichen Untertanen.
Die „gnädigen Herren und Obern" hatten alles, was Geld und Ver-dienst brachte, in ihren Händen, namentlich Industrie und Handel.Den Landfabrikanten war es strenge verboten, mit dein Auslande in Ver-kehr zu treten. So mußte in Zürich der Landbewohner rohe Baum-wolle und Seide von einem Stadtbürger kaufen. Die fertigen Zeugemußten ebenfalls an die Industriellen in der Stadt verkauft werden. Werins Ausland ging, um sich dort seinen Verdienst zu suchen, verlor Habund Gut; dagegen war das Reislanfen erlaubt; ja, es wurde sogar be-fördert, weil das Liefern von Söldnern den Städtern Geld eintrug. —Nur die Städter durften ein Handwerk betreiben. Es war den Hand-werkern untersagt, ihre Ware in der Stadt zu verkaufen. Der Landmannhatte nicht einmal freien Handel mit seinen L a n d es erz e u g n i s s e n. Erdurfte Obst, Wein, Butter, Erdäpfel rc. nicht verkaufen, wo er wollte,sondern war gezwungen, in die Stadt zu Markte zu fahren. Die Fischermußten ihren Fang in der Stadt verkaufen, was übrig blieb, dursten sieauf dem Lande veräußern. Ein Vorrecht der Stadtbnrger war ferner dieSchiffahrt auf dem See. Vom Gewinn erhielten die Schifsleute 10°/»,