138
machte Kleider-Hofsart zu grosser Verderbnuß und unwiderbringlichemSchaden Unserer Bürgerschaft, und des ganzen Lands in allen Ständen,1,e länger je mehr iwerhand nehme, wollen Wir, daß jedermann sich einerehrbaren und seinem Stand geziemenden Kleidung, sonderlich in das Hansdes Herrn, an Sonn- und Werktagen besteige ....
. . . Des Schlittenfahren« halber ist Unser Befehl und Meinung,daß solches, ausser in dem Fall aufstossender Reisen und Geschäften, gänz-lich verboten seyn soll, bey zwanzig Pfunden unnachläßlicher Büß, so ofteiner darwider handeln wurde.
Das Danzen an Hochzeiten, Brautmählern und andern öffentliche»Anlässen... wollen Wir bey zwanzig Pfunden Büß verbotten haben...
. . . Der Ehren-Mahlzeiten halber, aus Constaffel und Zünften,ist Unsere Meinung, daß der, so eine Mahlzeit giebt, ausser denen Zünslern,gar und ganz niemand andern zu laden befugt seyn soll, als Eltern,Kinder, Brüdern und Schwägern; in dem heitern Berstand, daß darbeyalles Geflügel, Confect, Znkerwerk, und fremder Wein, sowol als dasstark einreissende Thee- und Caffe-Trinken, auch Tabakrauchen gänzlich ver-bottcu seyn soll. Sonderheitlich aber gehet Unser ernstlicher Befehl dahin,daß sowohl die Eh en-Gäste, als auch die Abwarten, sich künftighin des dieZeit her so weit getriebenen Übersizens, auch daneben fließenden gar un-anständigen Jolens und Wüehlens gänzlich enthalten....
Weiler wollen Wir, daß alle Schenk- und Trink-Häuser nachder Thor-Glogg beschlossen seyn sollen; in der Meinung, daß derjenige,so über die Zeit aus zu trinken geben würde, zwanzig Pfunde, und jedePerson die er sezt, fünf Pfunde Büß bezahlen soll. Dannethin verbietenWir auch den Mißbrauch des Tabaks, und sollen diejenigen, so aus denGassen und Strassen, wie auch diejenigen, welche in den Wirths- undSchenkhäusern zu offenen Fenstern hinaus, auch vor denen Läden hier inder Stadt, es seyen gleich Bürger oder Landleute, desgleichen in denStällen und Scheureu, und bey dem Tröschen Tabak rauchen, von UnsernVerordneten mir Geld-Buß oder Gefangenschaft unausbleiblich gestraft werden.
Das Fahren sowol in eigenen als Lehngntschen und Chaisen, inUnserer Stadt und denen Vorstädten, verbieten Wir hiermit gänzlich, undzwar bey fünfzig Pfunden unnachläßlicher Büß."*) — —
W. Öchsli, Ouellenbuch zar Schwsizergkschichte, I. u. t8S.