Buch 
Grundriss der Welt- und Schweizergeschichte für Sekundar-, Bezirks- und Realschulen sowie die untern Klassen des Gymnasiums / von J. Helg
Seite
227
JPEG-Download
 

227

6. Die Dlilldesverslissimg vorn Jahre 1848.

Die wichtigste Folge des Sondcrbundskricgcs war, daßdie schon 1831 geplante Bundesverfassung zustande kam.

1. Aie Wehördcn. Durch diese Verfassung wurde dieSchweiz aus einem Stantcndund in einen Bundesstaatverwandelt. Die Selbständigkeit der Kantone wurde, we-nigstens teilweise, aufgehoben. An ihre Stelle trat die Bun-dcsgewalt. Für die Tngsatzung wurde die Bundesversamm-lung eingeführt, bestehend aus dem Nationalrate und demStänderate. Die Nationalräte wurden im Verhältnissezur Einwohnerzahl vom Volke gewählt. In den Ständcrntdagegen entsandte jeder Kanton mit gleichem Rechte, ob großoder klein, zwei Abgeordnete. Dieser war also noch der letzteÜberrest der alten geschichtlichen Entwicklung der Schweiz.An der Spitze des Ganzen stand als vollziehende Behördeder Bundesrat, der von der Bundesversammlung gewähltwurde und aus sieben Mitgliedern bestand. An die Stelleder früheren Vororte wurde Bern als Bundeshauptstadtund Sitz der eidgenössischen Behörden gewühlt.

2. Verhältnis des Wundes zu den Kantonen. DieKantone durften untereinander keine besonderen Bündnisseund Verträge politischer Natur mehr eingehen. Ihre Ver-fassungen unterlagen der Genehmigung des Bundes. BeiStreitigkeiten zwischen Kantonen entschied der Bund. DasMilitär blieb noch Sache der Kantone; doch hatte der Bunddas Recht, über sämtliche Truppen zu verfügen und dasBundeshecr zu organisieren. Ebenso war der Unterricht fürdie Artillerie und Kavallerie, sowie für die höheren OffiziereSache des Bundes.

Ebenso wurden auch das Münzwcscn, Maß und Ge-wicht, das Post- und Zollwcscn in die Hand des Bundesgelegt. Die schon im Füufzehncrvertrng niedergelegten Frei-heiten wurden bestätigt. Dazu kamen die Rechte und Frei-heiten, welche bereits in die revidierten Kantonsvcrfassnngcnaufgenommen worden waren, wie Preß-, Vereins-, Petiti-onsrccht rc. Die Religionsfreiheit wurde gewährleistet; da-gegen wurden die Jesuiten aus der ganzen Schweiz ver-bannt.