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2. Die Ruhe und Ordnung in den einzelnen Kantonenzu überwachen.
3. Die Freiheiten und Rechte der Schwcizerbürger, soinsbesondere die Glaubensfreiheit und das Recht der freienNiederlassung im ganzen Gebiete der Schweiz zu schützen.
4. Das gemeinsame Wohl der Bürger zu fördern durchunentgeltlichen Schulunterricht und durch Hebung von Handelund Verkehr, indem er die Straßen-, Brücken- und Eiseil-bahnbauten überwacht und teilweise unterstützt.
II. Heiland und Vollmachten der Sundesbchörden.
Der Bund übt seine Rechte und Pflichten durch dieBnndesbehörden aus. Diese bestehen aus dem Nationalrat,dem Ständerat, dem Bundesrat und dem Bundesgericht.
1. Der Nationalrat ist ber Stellvertreter des gesamtenSchweizervolkes. Auf je 20,000 Seelen wird ein Mitgliedaus drei Jahre gewählt. Maßgebend für die Anzahl der Rats-mitglieder ist jeweilen die letzte allgemeine, schweizerische Volks-zählung, welche alle 10 Jahre vorgenommen wird. Stimm-fähig ist jeder Schweizerbürger, welcher das 20. Altersjahrerfüllt hat und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
2. Der Ständerat ist der Stellvertreter der einzelnenKantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in den ge-teilten Kantonen (Halbkantonen) wählt jeder Landesteil jeeinen Abgeordneten. Der Ständerat besteht somit aus 44 Mit-gliedern. Die Amtsdauer der Stände ist verschieden; sie hängtvon den einzelnen Kantonen ab und beträgt 1 bis 3 Jahre.
National- und Ständerat bilden zusammen die oberstegesetzgebende Behörde. Für die Erlassung eines Bundesge-setzes ist die Zustimmung beider Räte erforderlich, welcheunter dem Vorsitze ihrer eigenen Präsidenten gesondert be-raten und abstimmen.
3. Die Bundesversammlung ist die Vereinigung desNationalrates und des Ständerates unter dem Vorsitze desPräsidenten des Nationalrates. Die Bundesversammlung istdie oberste Wahlbehörde und versammelt sich jährlich einmal.
4. Der Bundesrat vollzieht die erlassenen Bundesgesetze.Er besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Bundes-versammlung auf drei Jahre gewählt werden. Aus dem