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das ganze Heerwesen und die Bundesgesetzgebung indie Hand des Bundes gelegt werden sollte, wurde dieselbesowohl von der Mehrheit des Volkes als der Stände ver-worfen.
2. Die neue Bundesverfassung vom Jahre 1874. Endlichim Jahre 1874 kam doch eine Änderung zustande. Durchdiese wurde die Selbständigkeit der Kantone noch mehr be-schränkt. als dies durch die Verfassung vom Jahre 1848 ge-schehen war. Nur wenige Rechte blieben den Kantonen nochübrig. Hier folgen die wichtigsten Bestimmungen des zurStunde noch geltenden schweizerischen Grundgesetzes:
I. Rechte und Pflichten des Hundes.
») Der Bund hak das Weiht:
1. Mit fremden Staaten Bündnisse und Verträge ein-zugehen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
2. Bei bürgerlichen Unruhen in den Kantonen gegendieselben mit Güte oder Gemalt einzuschreiten.
3. Das gesamte Militürwesen zu leiten.
4. Das Forstwesen, Jagd und Fischerei und das Eisen-bahnwesen zu beaufsichtigen.
5. Das Post-, Telegraphen- und Zollwesen zu besorgenund den Geldertrag derselben einzuziehen.
6. Gemeinsames Geld, Maß und Gewicht festzusetzen.
In Bezug auf das Militärwesen ist zu bemerken: der gesamteMilitärnnterricht, die unentgeltliche Bewaffnung und Ausrüstung derSoldaten, sowie Wahl der Offiziere ist Sache des Bundes. Diesem alleinfleht auch das Recht zu, Gesttze und Vorschriften über das Heerwesen zuerlassen. Den Kantonen bleibt dagegen das Recht der Znsammeusetznugder kantonalen Truppenkörper, die Sorge für die Erhaltung ihres Be-standes, sowie Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere; immerhinhaben die Kantone auch hierin die vom Bunde aufgestellten Borschrtstcnzu beobachten. Im Jahre 1907 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft,nach welchem die Offiziere und die Truppen eine gründlichere Ausbildungerhalten sollten. Auch wurde eine neue Heereseinteilnng vorgenommen.
b) Der Bund hak die Pflicht:
1. Die Unabhängigkeit des Landes gegen äußere Feindezu verteidigen.