Zweites Kapitel: Die deutsche Wissenschaft.
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Pirtl ersten Versuch, ein gemeines deutsches Privatrecht aufzustellen, hatte der gelehrte
KännelAber erst das durch die Romantik geweckte Interesse für die geschichtliche Ver-dex d ^nd für das Geistesleben im Mittelalter führte zu genauerer Erforschung auchDuell? » Rechtseinrichtungen. Nachdem zuerst Biener ein durch Genauigkeit undNicht"jMdium ausgezeichnetes Werk über die Geschichte des deutschen Rechts begonnen, aberschritt hatte, begründeten Eichhorn (H 308), der mit Savigny und Göschen die Zeit-Staoi» * geschichtliche Rechtswissenschaft leitete, durch seine umfassende DeutscheUnd Rechtsgeschichte und Jakob Grijmm (Z 302), gleichfalls ein Freund
Und Na ^ Savignhs, durch die Deutschen Rechtsaltertümer eine neue Auffassung^bens n' ^s deutschen Rechts. Während Grimm in die Tiefe des deutschen Volks-
Spr^enabstieg, um alles zu sammeln und zu verwerten, worin das Rechtsleben mit Sitte,^brt Gemütsleben zusammenhängt, hat Eichhorn mit der Schulung des Rechts-dar^s?^, . reichen Stoff wissenschaftlich gegliedert und in geordnetem ZusammenhangeUnd d?s ' ^ Forschung auf die geschichtliche Begründung der vorhandenen Einrichtungendes d gültigen Rechts hingelenkt und durch Beispiel und Anregung dem Studium
dfle lchen Rechts einen nachhaltigen Antrieb gegeben. Dieses erfreute sich seitdem eifrigervaterländischer Anteil kam hinzu. Beide bekundeten sich in der mit vielllrdeN ""d kritischer Schärfe veranstalteten Herausgabe der Quellschriften, in der Be-sass^ der Rechtsgeschichte sowohl des gesamten Reiches als einzelner Gebiete, in der Ab-^°che 0" "Üblichern des deutschen Privatrechts, wie von Mitterm ai er(H306), Mauren-Äteiter/^.,.^°" Gerber u. a., in gründlichen und eingehenden Einzeluntersuchungen.Hertz Forderungen brachten die geschichtlichen Forschungen und Sammelwerke von Waitz,einnxs^, "^^nbach, GiesebrechtG 304) usw. Vor allem hatWaitz einen glücklichen Weg^Zeln? i«dem er die älteste Zeit nicht aus sich selbst zu erklären suchte, sondern jedessolche ^ Verhältnis mit beständiger Rücksicht auf die spätere Entwickelung feststellte. Aufrgebnisse stützten sich dann die rcchtsgeschichtlichen Arbeiten.
^urde segensreichen Folgen für das deutsche Rechtswesen und Rechtslebeneinbeü Gründung des Deutschen Reiches. Ein erster Schritt zur Rechts-I8gi , 1848 durch die Deutsche Wechselordnung geschehen, der
saß^ Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch folgte. Freilich be-ihrx g-b, b keine für ganz Deutschland rechtsverbindliche Kraft, vielmehr hingvon der Genehmigung der Einzelstaaten ab. Erst 1869 errichtetein utsche Bund das Bundesoberhandelsgericht mit dem Sitze
ini Seit 1870 wurde es Reichsoberhandelsgericht, das dann
^klgem ^^"ichte aufgegangen ist. In entsprechender Weise wurde dasgesek^b deutsche Handelsgesetzbuch 1897 zum Deutschen Handels-gesetze ^.che umgearbeitet und erweitert. Das Jahr 1879 brachte drei große8efeg "dnrlich außer der Strafprozeßordnung das Gerichtsverfassungs-Fitti die Zivilprozeßordnung, an der insbesondere Wach undmitgearbeitet haben. Endlich trat am 1. Januar 1900 das^bdeg - He Gesetzbuch in Kraft, das zwar einzelne wenige Gebiete derGerick^btzgebung vorbehält, aber die Einheitlichkeit auch für die freiwillige^Zbarkeit begründet.
^bhandl^b' Strafrecht und Strafverfahren. Die rationalistisch-philosophischeAhnten Strafrechts und Strafprozesses, die noch im Anfange des neun-
beue Q, ^^hrhunderts die Herrschaft behauptete, war bemüht gewesen, durchsicherer *g .chtslehren "" Geiste der Humanität und Aufklärung die HärtenSeiten zu mildern, das Veraltete und Überlebte zu beseitigen oderder Vero^"' geschichtliche Schule suchte dagegen brauchbare Einrichtungen
^chworeup ins Leben zurückzuführen, die Teilnahme von Laien als ge-
^chtsfind ^bisitzern bei den Gerichtsverhandlungen und ihre Mitwirkung bei derAutzx^ *Mg allgemeiner zu machen und aus der Rechtspflege anderer Völkerder ziehen. So trat durch den Bund geschichtlicher Erfahrung mit
I^kschreir^" Vernunft und unter dem Einflüsse der Humanität, auch derdsts einxxs ^ u Gesamtbildung ein Gerichts- und Strafverfahren ins Leben,"che s..,ieus die Forderungen der Gerechtigkeit erfüllen und das gesellschaft-Mnrenleben sichern wollte, anderseits den Geboten der Menschlichkeit
Pllttsr
1725—1807
Biener
1748—1828
Eichhorn
1781—1854
Deutsche
Rechts-
sinhsit.