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Beschreibung des Unglücks am Hauenstein-Tunnel im Mai und Juni 1857 / von P. Bläsi, Professor und Kaplan in Olten
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entweder das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oderverstorben sind. Bis dorthin steht ihr der Genuß desZinses zu.

Auf die letztgenannte Summe dürfen allfälligeKreditoren der Wittwe nicht greifen, bis dieselbe fälligwird. Ebensowenig steht den Kreditoren des verstor-benen Mannes ein Recht zu, sei es in Folge einerBürgschaft oder eines bestehenden Gesetzes über Gelds-tag (Konkurs) u. s. w., sich auf denjenigen Fr. 500bezahlt zu machen, welche der Wittwe als erste Hälfteder Untcrstüßungssumme sofort zugestellt werden.

Art. 2.

Den Kindern jedes der Verunglückten, welche das18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird fol-gende Pension ausbezahlt und zwar in halbjährlichenRaten, welche vom 1. Juli 1857 an je vorausbezahltwerden:

Alljährlich für nur ein Kind

Fr. 80.

zwei Kinder

150.

,, drei

., 210.

,, vier

., 260.

fünf

300.

und für jedes fernere Kind noch Fr. 40.

Diese Pension vermindert sich, wie einzelne Kinderdas 18. Altersjahr vollendet haben oder sterben. Für