nicht einmal diese erste Spnhr Und Chürücter desrepublikanischen Geistes unter den Bürgern zurück-gelassen hatt
Das zweyte Gebrechen der innern Staatsord-nung Helvetiens, welches sich als Thatbeweis dersystematisch festen Abneigung der Regierungen inden städtischen Cantonen gegen alle Verbesserungauszeichnet, ist der bisherige Zustand derRechtspflege unddes Justizwesens inderSchweiz, der billig da, wie in jedem Landeals der wahre Maaßstab des Zustands der Civili-fazion und der Freyheit anzusehen ist.
Nnr in einigen der vornehmsten Cantonen derSchweiz existirte bisher noch ein publiziertes Ci-vilrecht, und die dies fälligen Geseze waren alle,eben so, wie die in den übrige» Gegenden beste-henden UibungsRechte nichts anders als eine un-verdaute Compilation römischer und AltdeutscherGeseze, ohne Rüksicht auf Zusammenhang oderauf allgemeine Grundsäze, und daher auch oft wi-dersprechend, und liessen dabey der Chikane undder Willkühr der Richter mannigfaltigen Spiel-raum.