Es gehört zur Charakteristik des Zustands derRechtspflege in der Schweiz, daß unter denCivil-richtern, und in den RathsCollegien, die doch inallen Fällen in lezter Instanz absprachen: selbstin den grösser» Städten auch oft nicht ein einzigerMann von gebildeten Rechtskenntnissen war.
Einige Rechtsgekehrte in den Hauptstädten derersten Cantvne und im Waatland ausgenommen,stand die Sldvocatur allenthalben in den Händender elendesten Jungendrescher, deren Betragen dieUrsache ist, daß auch der Name dieses ehrwürdigenund wichtigen bürgerlichen Berufs bey dem grö-sten Theil des helvetischen Volks zur Schande undzum Sprichwort geworden ist.
Die Bestechlichkeit der Richter war zwar inden grösser» Cantonen höchst selten, und allemalmit Gefahren verbunden. In den kleinen Aristo-kratien und Cantonen hingegen war dieselbe, sowie in den gemeinen Herrschaften, und unter derMehrheit der helvetischen Amphyctionen, offen-kundige Uebung.
Bisher hatte nur noch der einzige Cantvn Bernund zwar auch nur erst seit einigen Jahren ein öf-