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wodurch die ältern Regierungen der Schweiz dieBedürfnisse des Staats allmählig auf das Eigen-
und Vermögenssteuern konnten von den Landleutcnnie gefordert werden, wenn nicht die StädteBürgerselbst dergleichen bezahlten. In den Munizipal-Städten wurde beydes, so wie die GetränkSteurcnund MarktIölle in der Regel immer Sem OrtsMa--istrat selbst zur Bestreitung der Localitätsbebürf-niffe ihrer Stadt überlassen.
Die Zehnten und GrundAinse waren keine Auf-lage, sondern eine Schuld, die auf dem LandEigen-thum bestand, und die daher der StädteBürger undauch der Rathsmann eben so gut von seinem Akerbezahlen mußte als der Landmann. Die Feudal-Lasten, d. j. die Ehrschäze (l-m-leinia), derTodten-Fall, und andre fixe DienstVerpflichtungen und Ab-gaben, hafteten ebenfalls nur auf dem LandLi-genthum, und als Bedingniß des Ankaufs dessel-ben, und waren so wenig eine Folge der Städte-Herrschaft, daß vielmehr alle diese Lasten in denzuerst erworbenen Befizungen der Städte eo ipso aus»gehoben wurden. Die Erhaltung dieser FeudalLa-fien in den spätern Erwerbungen der helvetischenStädte waren, wie so viele andre Veränderungenin den ursprünglichen Verfassungen, und in denRegierungsMaximen derselben einzig eine Folge desEinflusses, den sich der in denselben aufgenomme-ne LandAdel und seine Grnndsäze allmählig in denStädteRcgierungen erworben hatte.