Band 
Zweyter Theil.
Seite
198
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? 9 s Haftn — Hammer.

Worten besteht, worin der Verbrecher nochmahls an-geklagt, meqen seines Verbrechens befragt, ihm,wenn er dasselbe öffentlich bekannt hat, daS Urtheilvorgelesen, der Stab über ihn gebrochen und danndie Todesstrafe vollzogen wird- Das erste Halsge-richt wurde im AreopaguS zu Athen, als dein älte-sten Gerichtshöfe der Griechen gehalten 2). Die pein-liche Halegerichtsordnuug, worin bestimmt wird,wie man bey Bestrafung der Verbrechen verfahrensoll, machte Kaiser Karl V. auf dem Reichstage zuRegcnsburg, im Jahr »LZ2 hekannt b).

»r ?tinius dt. u. VH,z6. b) Pütter« Handbuch d«-beiilschen Rrichshtstorte 1762. S. ziz. H.

Hafen f. Seehafen.

Hammer (Christoph) s. Grammatik.Hanimer, ein bekanntes Werkzeug, das auseinem bequem gebildeten Stück Eisen besteht, indes-sen Mitte ein Stiel befestiget ist. Dieses Werkzeugwar wohl früher bekannt, alS desselben gedacht wird.Die älteste Spur findet sich zur Zeit der Richter 2);allein Tkubalkain, der allerley Erz und Eisenwerkschmiedete, mußte schon ein ähnliches Werkzeug hierzuhaben b). Die Egypticr schreiben die Erfindung dessel-ben dem Vulkan c), die Griechen aber dem Cinyras st)zu, den eintge für den Daftp deS Adonis und für ei.neu König auf der Insel Cypern zur Zeit deS Troja-nischen Kriegs, welches mir am wahrscheinlichsten ist,andere für einen Sohn desjenigen Agriopas halten,der eine Geschichte von den olympischen Siegernschrieb.