Band 
Dritter Theil.
Seite
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Klciderordnungen. ,2Z

den Atheniensern c) und Zaleucus gab dergleichenden Lokriern 6).

Bey den Römern durste nicht jedermann Pur-pur tragen, auch unterschieden sie den Senatoren -und Ritter-Stand schon durch die Kleidung (s. Klei-der) und Aurelian verbot die ganz seidenen Kleider(s. Seide).

Kaiser Karl der Grosse verbot in seinen Kapi-tularicn die allzu theuern fremden Tücher und dieseidnen Kleider e); in Zürch wurde in der erstendasigen Policeysatzung wider die Kleider, im Jahre1Z70, den Frauen verboten, an seidnes oder garne-ncs Tuch Enden zu setzen, auch sollten sie wederKronschepcl, noch Kappen von Seide, Gold, Sil-ber und Edelsteinen tragen, welches nur den Un-verhepratheten erlaubt war. — Niemand durstedas Obergewand auf den Achseln mehr als zweyFinger breit ausschneiden, auch sollte eS nicht ge-knüpft seyn. Ferner dursten die Frauen weder Gold,Silber, Perlen, noch Seide darauf tragen, welchesnur Unverheyralheken erlaubt war k). Kaiser Maxi-milian I. schrankte in dem Reichsabschicd zu Augs-burg im Jahre > zoo die übermassige Klciderprachtein, und der König von Frankreich Karl IX. machtein den Jahren iLüo und 1L6Z Klcidervrdnungcn be-kannt Z). Zu Nürnberg wurde 1^60 die erste undlüyi die letzte Klciderordnung gegeben k). Auf demReichs-Depulativnstage zu Frankfurt wurde 1^77eine Kleider-oder Pvlicey-Ordnung genehmiget, und1.582 wurde eine solche zu Augsburg gedruckt i).