Band 
Dritter Theil.
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,42 Kohlenbrennerey — Kohlengericht.

terscheidct 3). Bey den Römern war diese Kunst so-gar geehrt, denn M Acinilius Scaurus, der dieLigurier überwand und um 640 n. R. E. lebte,handelte einige Zeit mit Kohlen k) Thcophrast be-schreibt schon das Verkohlen des HolzeS und gedenktauch der Verschiedenheit der Kohlen, nach den ver-schiedenen Holzarten. Plinius beschreibt auch denKohlenmeiler, das ist, den Holzstoß, woraus der Köh-ler seine Kohlen brennt; er sagt unter andern, daßman die Scheiter in Form einer Pyramide gegen ein-ander lehne, daß man diesen Holzhaufen mit Thonnberkleide, ihn anzünde und oben ein Loch lasse, da-mit der Rauch durchziehen könne c).

») Sprüchw. Sal. r6, ri. l>) Allg. hist. Lex. >709.IV- ?-Z78 c) Antipandora ll. S. L4Z-

Kohlengericht ist ein eigenes altes Jahrge-richt, das noch jetzt im Hanau-Münzenbergischen, indem Dorfe Erbstadt, in der Kcllerey Naumburg ge-halten wird, wobey aber nur das Ab - und Zuschrei-ben der Güter vorkommt. Die Benennung hat eSdavon, wie ein Topf voll glühender Kohlen dabeyvorgetragen wird. Die ganze Gemeinde, auch fremdedort begüterte Personen erscheinen dabey mit entblöß-ten Häuptern. Wer nicht vor Endigung des Geläu-tes und Erlöschung der Kohlen erscheint, muß eineGeldstrafe erlegen. Die Entstehung dieses Gerichtsist unbekannt; das älteste dabey geführte Protocoll,was noch eznstirk, ist vom Jahr 16^1.

Allg. Lit. Zeit- Jena. 1791. Nr. 1Z1. tn der Recen,fion von Carl« vonDalwiek kleinen Juristischen Abhand-lungen. 1. B. Franks, a. m. -788-