Lehnrechk. A-z
sechs Büchern heraus ä). Dieses LongobardkscheLehn-recht schlich sich um 1410 in Deutschland ein, um14,7 galt es noch nicht als ein durchgängig ange-nommenes Recht, aber im röten Jahrhundert behieltes in Deutschland die Oberhand e).
Aus einer Stelle beym Radewich will man schlief-sen, daß die Deutschen noch früher ein geschriebenesLehnrechk hakten, als die Loogvbardcn. DaS geschrie-bene Lehnrechk gieng mit dem Kayscr Konrad , derauch der Salische hieß, an, welcher im Jahr 1024 dieersten geschriebenen Gesetze wegen des Lehn- gabt).Einige vermuthen auch, daß er von dem uralten frän-kischen Lehnrcchte, das Herr v. Senkenberg zuerst ansLicht brachte, wo nicht unmittelbar, doch mittelbar,Urheber sey; andere aber glauben, daß es erst um»r,L geschrieben worden seyg). Im Jahr »iZö gabLothar 7 /., ,iZ 3 Konrad und 11L8 Friedrichbesondere Lehnsgesetze. Um 12^4 schrieb Eck vonRepkau das sächsische Lehnrechk, welches eine deutscheUebersetzung des alten Buchs öenellcüs ist, dasnach einigen im zehnten Jahrhundert, nach andernaber im zwölften Jahrhundert, unter Kayser Konrad///. geschrieben wurdek). Das schwäbische Lehnrechk,welches eine weiiläustige Glosse des alten fränkischenist, war 1288 geschrieben!). Joseph Schiller, der!7»L starb, war der erste, der die deutschen Lehnrech-te aus dem Staube der Vergessenheit hervorzog uodsie ihrem Untergänge entriß K).
L) O. K. F. Hvmniels akad. Reden über Msscovt
Dach jure seuct. in imzi. roru. gern,. 17^8. t>. Z9-6n. i>) Ebend. p 6r. 6z. 64. e) x. z6L. ci) 17.>S- «) p. 6z. 66. k) x. 46. ß) x. z8- b) x. 67.