Band 
Dritter Theil.
Seite
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S»4 Lehnrcchk.

k) Bommels Oblrelam. I. k'. Oblsrv. iz. ?erioä. XI.x) SchnaubertS Erläuterung de« tn Deutschlands üblichenLehnrechtS rc. Braunschw. >791. rre Ausl. Kap. 2. k)HommelS akad. Reden a- a. Ö. S- zoZ.

Lehn recht ist eine Wissenschaft der Rechte undPflichten, welche Lehnsherren und Vasallen gegen ein»ander zu beobachten haben. Der Anfang desselben be-stand aus Briefschaften und Urthcln, von denen Phi-libert oder Fulbcrt, Bischof zu Charkres, die ersteSammlung veranstaltete, die er im Jahr 1020 auSFrankreich an einen Herzog von Aquitani'en schrieb.Gleich im Anfang sagt er, daß er etwas vom Lehn»rechte auS Büchern ausgezeichnet habe, woraus manschließt, daß in Frankreich in den allerersten Zeiten,ohngefähr unter Ludwig dem Froinmen, bereits Lchns-gewohnheiten in Schriften verfasset und gesammeltwurden.

Die beyden maylandischen Bürgermeister, Hubertvon Garten (Obertus sb Orro) und der schwarze Ger-hard sammelten um 11§8 in der Lombardey derglei-chen Privatnachrichten von denLongobardischen LehnS«gewohnheitens). Hierauf sammelte Hugolin/., um,167, das Buch vomLehnrecht, woraus Hugolin//.zwey Bücher machte und solche unter Kayser Frie-drich //. um 1220 dem römischtn Rechlskörper anfü-gen müßte. Die Zusätze, die man Litpirula exrraor-äinariL nennt, machte Jacobos Ardiconius um IZOZund das fünfte Buch setzte Cujaz hinzu d). Bal»dus, der 1400 starb, machte die Rubriken über dieLombardischen Lehntexte c) und im Jahr 142L gabAnton Minuccius die ganze Sammlung des Longo-bardischen Lehnrechts zuerst systematisch geordnet, in