Band 
Fünfter Theil.
Seite
368
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^68 Rechtsgrlehrsamkeit.

einen Unterschied in den Gewohnheiten pp). Umnun die Gewohnheiten dauerhafter zu machen, faß-te man sie schriftlich ab, und brachte sie in dreyKlaffen. Die erste enthielt die Urkunden der Städ-te ; die älteste Urkunde war die von der GemeindeBeauvais vom Jahre 1144 qq).

Im iZten Jahrhundert sonderten sich die öf-fentlichen Rcichsgcseyc vom Landrechte ab; auch ka-men das lübeckische Recht und der Sachsenspiegelauf, der aus dem Landrechte, aus dem Weichbil-de und aus dem Lehnrechke besteht. Der Sachsen-spiegel und zwar das sächsische Landrecht sowohl alsdas sächsische Lehnrecht wurde im izten Jahrhun-dert durch den Ecko von Repkow verfertiget rr).Burcard von Mangelfeld machte aus dem sächsischenLandrecht einen Auszug, der das Sächsische odermagdeburgische Weichbild genannt wurde ss). Imr 4 ten Jahrhundert wurde der Schwabenfpiegel, derdas schwäbische und fränkische Recht enthielt, ge-macht. Barthvld von Grimmenstein wird für denUrheber desselben gehalten rr).

Schon im. allen römischen Recht findet manSpuren des peinlichen Rechts, denn es wird darinvon Untersuchung und Bestrafung der Verbrechengehandelt. Auch gehören die im canonischen Rech-te eingeführte unterschiedene Arten der Purgationund das sogenannte Ordel - Recht der alten Teut-schen hiehcr. Da aber bey beyden noch verschic-dene Unordnungen vorkamen: so suchte KaiserKarl V. auf dem Reichstage zu RegensburglLZ2 den peinlichen Proceß durch die errichtete

Hals-